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OGH Rechtssatz RS0020595 (7Ob523/89 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020595 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl7Ob523/89; 7Ob600/89; 2Ob577/91; 7Ob2189/96d; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 5Ob183/16x; 6Ob181/17m; 8Ob6/24a; 9Ob31/25m; 6Ob162/24b NormABGB §1097 RechtssatzEin Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht Paragraph 10, MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-23 7 Ob 523/89 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 600/89 TE OGH 1991-12-11 2 Ob 577/91 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2189/96d Auch TE OGH 2012-06-13 2 Ob 104/12a TE OGH 2014-11-18 5 Ob 152/14k Beisatz: Dass die betreffenden Investitionen allenfalls nicht nach § 10 MRG ersatzfähig sind, macht den vertraglichen Vorausverzicht allein nicht sittenwidrig. (T1)Beisatz: Dass die betreffenden Investitionen allenfalls nicht nach Paragraph 10, MRG ersatzfähig sind, macht den vertraglichen Vorausverzicht allein nicht sittenwidrig. (T1) TE OGH 2017-06-27 5 Ob 183/16x Auch TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T2) Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T3)Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T3) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 31/25m TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (§ 1036 ABGB). (T4)Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (Paragraph 1036, ABGB). (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020595

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.