7Ob526/89
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1989 Geschäftszahl7Ob526/89; 8Ob95/06p NormABGB §863 J;
ABGB §1417;
ABGB §904 III;ABGB §904 römisch drei;
RechtssatzLiegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß § 904 ABGB sofort fällig und gemäß § 1417 ABGB nach erfolgter Mahnung jederzeit zurückforderbar. Die Tatsache, daß jemandem, der einen befristeten Kredit aufgenommen hat, in bestimmten Fällen eine Überziehung des Kredites bewilligt wird, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß die Überziehungsbeträge ebenfalls erst zu jenem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, zu dem der Hauptkredit zurückzuzahlen ist.Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß Paragraph 904, ABGB sofort fällig und gemäß Paragraph 1417, ABGB nach erfolgter Mahnung jederzeit zurückforderbar. Die Tatsache, daß jemandem, der einen befristeten Kredit aufgenommen hat, in bestimmten Fällen eine Überziehung des Kredites bewilligt wird, läßt noch nicht den zweifelsfreien Schluß darauf zu, daß die Überziehungsbeträge ebenfalls erst zu jenem Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, zu dem der Hauptkredit zurückzuzahlen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1989/02/23 7 Ob 526/89 Veröff: ÖBA 1989,922 TE OGH 2006/08/03 8 Ob 95/06p Auch; nur: Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß § 904 ABGB sofort fällig. (T1) Auch; nur: Liegt eine Vereinbarung über eine Befristung der jeweiligen Überziehungskreditbeträge nicht vor, so sind diese Überziehungskreditbeträge gemäß Paragraph 904, ABGB sofort fällig. (T1) RechtssatznummerRS0014556