OGH Rechtssatz RS0045990 (8Ob527/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045990 Entscheidungsdatum23.02.1989 Geschäftszahl8Ob527/89; 2Ob549/92; 3Ob131/93; 1Ob584/95; 5Ob88/09s; 1Ob50/11a; 7Ob59/19f NormJN §24 RechtssatzZulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO zurückzuweisen.Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO zurückzuweisen.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-23 8 Ob 527/89 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 549/92 nur: Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. (T1) TE OGH 1993-09-15 3 Ob 131/93 Auch TE OGH 1995-07-28 1 Ob 584/95 Auch; nur T1 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 88/09s Vgl; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen. (T2); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T3)Vgl; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen. (T2); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T3) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 50/11a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 59/19f Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045990