RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026628 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl2Ob589/88 (2Ob590/88); 3Ob2417/96d; 6Ob37/99f; 6Ob82/99y; 1Ob291/01b; 6Ob56/05m; 3Ob87/05y; 7Ob198/07d; 6Ob156/08x; 8Ob162/08v; 9Ob37/12z; 17Ob14/20p; 5Ob62/24i NormABGB §1299 C RechtssatzAuch bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.Auch bei Anlegung des im Paragraph 1299, ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-28 2 Ob 589/88 TE OGH 1997-01-29 3 Ob 2417/96d Veröff: SZ 70/14 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 37/99f Vgl auch; Beisatz: Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1) TE OGH 2000-02-24 6 Ob 82/99y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T2) TE OGH 2001-12-17 1 Ob 291/01b Auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T3) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 56/05m Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T4) TE OGH 2006-05-30 3 Ob 87/05y TE OGH 2007-11-16 7 Ob 198/07d Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104 TE OGH 2009-01-27 8 Ob 162/08v TE OGH 2012-11-26 9 Ob 37/12z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-11-24 17 Ob 14/20p Vgl TE OGH 2024-09-03 5 Ob 62/24i Beisatz wie T3: Hier: Steuerberater (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026628
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.