RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040169 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl10Ob504/87; 8Ob4/97i; 7Ob148/03w; 2Ob215/07t; 2Ob14/08k; 2Ob41/08f; 2Ob43/08z; 8Ob51/08w; 8Ob14/08d; 2Ob155/08w; 8Ob37/09p; 3Ob168/11v; 4Ob234/13k; 8ObA34/14d; 10Ob75/14y; 1Ob67/15g; 1Ob222/15a; 1Ob63/18y; 7Ob221/17a; 7Ob26/18a; 6Ob22/19g; 7Ob50/19g; 1Ob33/19p; 4Ob177/21i; 10Ob1/22b; 2Ob165/23p; 2Ob198/23s; 1Ob160/23w; 6Ob221/23b; 8Ob121/24p; 4Ob112/24k; 6Ob71/24w; 7Ob183/25z NormIPRG §2 IPRG §35 Abs1 Rom I-VO Art3 Abs2 ZPO §267 Rom II‑VO Art14 Abs1 RechtssatzBehauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG vor.Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG vor. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-28 10 Ob 504/87 TE OGH 1997-04-24 8 Ob 4/97i Auch TE OGH 2003-08-05 7 Ob 148/03w Vgl auch; Veröff: SZ 2003/87 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 215/07t Vgl TE OGH 2008-02-14 2 Ob 14/08k Auch TE OGH 2008-03-27 2 Ob 41/08f Auch TE OGH 2008-04-10 2 Ob 43/08z Auch TE OGH 2008-07-10 8 Ob 51/08w Vgl TE OGH 2008-06-16 8 Ob 14/08d Auch; Veröff: SZ 2008/87 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Vgl TE OGH 2009-11-19 8 Ob 37/09p Vgl auch TE OGH 2012-01-18 3 Ob 168/11v Auch TE OGH 2014-02-17 4 Ob 234/13k Beisatz: Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine ‑ allenfalls schlüssige ‑ Rechtswahl der Parteien anzunehmen ist, wirft von ‑ hier nicht vorliegender ‑ krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T1)Beisatz: Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine ‑ allenfalls schlüssige ‑ Rechtswahl der Parteien anzunehmen ist, wirft von ‑ hier nicht vorliegender ‑ krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T1) TE OGH 2014-11-25 8 ObA 34/14d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 75/14y Vgl auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 67/15g Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO im Verbandsprozess. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl nach Artikel 3, Rom I‑VO im Verbandsprozess. (T2) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a Beis wie T2 TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Artikel 3, Absatz 2, Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist. (T3) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für das Rechtsverhältnis zu einem Dritten (hier: hypothetischer Inzidentprozess). (T4) TE OGH 2018-10-31 7 Ob 221/17a Vgl; Veröff: SZ 2018/91 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 26/18a Auch TE OGH 2019-02-27 6 Ob 22/19g Auch TE OGH 2019-05-29 7 Ob 50/19g Auch TE OGH 2019-04-30 1 Ob 33/19p Vgl; Beisatz: Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl; Amtshaftungsanspruch. (T5); Veröff: SZ 2019/38 TE OGH 2021-12-16 4 Ob 177/21i Vgl; Beisatz: Hier: Nachträgliche Rechtswahl im Revisionsverfahren; Anrechenbarkeit der Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastVO. (T6) TE OGH 2022-03-29 10 Ob 1/22b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 165/23p vgl; Beisatz: Hier: Rechtswahl infolge übereinstimmender Berufung der Parteien auf österreichisches Recht. (T7) TE OGH 2023-11-21 2 Ob 198/23s TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w vgl; Beisatz: Hier: schlüssige Rechtswahl wegen Einwendungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verneint. (T8) TE OGH 2024-09-20 6 Ob 221/23b vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-01-14 8 Ob 121/24p Beisatz wie T3 Beisatz: Die Streitteile haben nach ihrer Rechtswahl im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung im Prozess übereinstimmend nur zum ABGB ausgeführt, woraus sich – jedenfalls im Anwaltsprozess – konkludent ergibt, dass ihre Rechtswahl nur das nationale österreichische Recht im engeren Sinne – somit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – erfassen soll, zumal eine Rechtswahl auch nach einer früheren anderslautenden Rechtswahl möglich ist (Art 3 Abs 2 Satz 1 Rom I-VO), und dies auch noch während eines anhängigen Verfahrens und auch konkludent. (T9)Beisatz: Die Streitteile haben nach ihrer Rechtswahl im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung im Prozess übereinstimmend nur zum ABGB ausgeführt, woraus sich – jedenfalls im Anwaltsprozess – konkludent ergibt, dass ihre Rechtswahl nur das nationale österreichische Recht im engeren Sinne – somit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – erfassen soll, zumal eine Rechtswahl auch nach einer früheren anderslautenden Rechtswahl möglich ist (Artikel 3, Absatz 2, Satz 1 Rom I-VO), und dies auch noch während eines anhängigen Verfahrens und auch konkludent. (T9) TE OGH 2025-02-25 4 Ob 112/24k vgl; Beisatz: Hier: Ausdrückliche Berufung der Klägerin in erster Instanz auf die Anwendbarkeit österreichischen Rechts, wobei unzutreffend die Rom-I-VO herangezogen wurde. Das Vorbringen der Beklagten geschah nur unter Bezugnahme auf österreichische Normen, Rechtsprechung und Literatur. Wurde vertretbar als Rechtswahl gewertet. (T10) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 71/24w Beisatz wie T3 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 183/25z vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.