RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100700 Entscheidungsdatum21.04.2026 Geschäftszahl15Os14/89; 11Os73/90; 15Os23/92; 13Os152/94; 15Os101/95; 14Os49/01 (14Os50/01); 13Os98/01; 11Os75/02; 14Os163/03; 13Os74/05i; 13Os156/08b; 14Os162/08t; 13Os47/09z; 14Os86/10v; 13Os80/10d (13Os81/10a; 13Os82/10y; 13Os83/10w; 13Os84/10t); 12Os73/11v; 14Os96/13v (14Os143/13f; 14Os144/13b); 12Os29/15d; 12Os11/18m; 11Os83/20w; 15Os98/22h; 14Os52/23p; 12Os120/23y; 11Os9/24v; 15Os20/25t; 12Os18/25a; 12Os108/25m; 15Os5/26p; 11Os11/26s NormStPO §290 Abs2 B StPO §293 Abs3 StPO §295 Abs2 StPO §359 Abs4 StPO §477 Abs2 RechtssatzDas Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe), jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (unbedingte Geldstrafe), zu beantragen oder in Kauf zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-02-28 15 Os 14/89 Veröff: JBl 1989,733 = JBl 1990,126 (korrigierter Leitsatz mit Anmerkung Liebscher) = AnwBl 1990,580 (Graff) = RZ 1990/67 S 151 TE OGH 1990-09-12 11 Os 73/90 Vgl auch TE OGH 1992-03-19 15 Os 23/92 Vgl; Beisatz: Mit der Novellierung der §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67). (T1)Vgl; Beisatz: Mit der Novellierung der Paragraphen 295, Absatz 2, 477, Absatz 2, StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67). (T1) TE OGH 1994-10-19 13 Os 152/94 nur: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion. (T2) TE OGH 1995-12-14 15 Os 101/95 TE OGH 2001-05-22 14 Os 49/01 Vgl auch; Beisatz: Die Verhängung einer - gegenüber dem ersten Rechtsgang - strengeren Strafe, verstößt in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung. (T3) TE OGH 2001-08-22 13 Os 98/01 nur: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung. (T4) TE OGH 2002-09-03 11 Os 75/02 TE OGH 2004-04-14 14 Os 163/03 Auch; nur T4 TE OGH 2005-08-31 13 Os 74/05i Auch; Beisatz: §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO tragen dem Umstand Rechnung, dass die beiden Strafen unter dem Aspekt des prozessualen Verschlechterungsverbotes im Verhältnis zueinander sowohl milder als auch strenger sind. Antrag oder Zustimmung nach §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO können ohne weiteres bedingt nur bis zu einer bestimmten Höhe des Tagessatzes erfolgen. Sie müssen nicht in der Rechtsmittelschrift und können bis zur Urteilsfällung erfolgen. (T5)Auch; Beisatz: Paragraphen 295, Absatz 2, 477, Absatz 2, StPO tragen dem Umstand Rechnung, dass die beiden Strafen unter dem Aspekt des prozessualen Verschlechterungsverbotes im Verhältnis zueinander sowohl milder als auch strenger sind. Antrag oder Zustimmung nach Paragraphen 295, Absatz 2, 477, Absatz 2, StPO können ohne weiteres bedingt nur bis zu einer bestimmten Höhe des Tagessatzes erfolgen. Sie müssen nicht in der Rechtsmittelschrift und können bis zur Urteilsfällung erfolgen. (T5) Beisatz: Dass die Dispositionsfreiheit des § 295 Abs 2 StPO auch bei Neubemessung der Strafe, sei es nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO, sei es in einem weiteren Rechtsgang (§ 293 Abs 3 StPO) gilt, kann angesichts der völlig identischen Interessenlage nicht ernsthaft bezweifelt werden. Nichts anderes muss aber für § 359 Abs 4 StPO gelten, ist doch aus den Gesetzesmaterialien zum StRÄG 1987 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Bestimmung eine den §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO entsprechende Regelung gezielt unterlassen wurde. (T6)Beisatz: Dass die Dispositionsfreiheit des Paragraph 295, Absatz 2, StPO auch bei Neubemessung der Strafe, sei es nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO, sei es in einem weiteren Rechtsgang (Paragraph 293, Absatz 3, StPO) gilt, kann angesichts der völlig identischen Interessenlage nicht ernsthaft bezweifelt werden. Nichts anderes muss aber für Paragraph 359, Absatz 4, StPO gelten, ist doch aus den Gesetzesmaterialien zum StRÄG 1987 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Bestimmung eine den Paragraphen 295, Absatz 2, 477, Absatz 2, StPO entsprechende Regelung gezielt unterlassen wurde. (T6) TE OGH 2008-11-05 13 Os 156/08b Auch TE OGH 2008-11-04 14 Os 162/08t Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO gilt, sobald ein Urteil bloß zu Gunsten des Angeklagten angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens (§ 488 Abs 1 in Verbindung mit § 293 Abs 3 StPO; WK-StPO § 293 Rz 22). (T7)Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO gilt, sobald ein Urteil bloß zu Gunsten des Angeklagten angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens (Paragraph 488, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 293, Absatz 3, StPO; WK-StPO Paragraph 293, Rz 22). (T7) Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO betrifft jede einzelne Unrechtsfolge sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich (WK-StPO § 290 Rz 43). (T8)Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO betrifft jede einzelne Unrechtsfolge sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich (WK-StPO Paragraph 290, Rz 43). (T8) TE OGH 2009-06-18 13 Os 47/09z Vgl; Beisatz: Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T9) TE OGH 2010-07-20 14 Os 86/10v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-08-19 13 Os 80/10d Auch; Beisatz: Hier: Betreffend den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. (T10) TE OGH 2011-12-20 12 Os 73/11v Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T11)Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. (T11) TE OGH 2014-08-12 14 Os 96/13v Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dieses Verschlechterungsverbot im Sanktionenbereich trifft auch - gemäß § 443 Abs 3 StPO dem Ausspruch über die Strafe gleichgestellte - vermögensrechtliche Anordnungen wie (bis zum Inkrafttreten idF BGBl I 2010/108 mit 1. Jänner 2011) die Abschöpfung der Bereicherung im Sinn des § 20 Abs 1 StGB aF oder (seither) den Verfall nach § 20 StGB idgF. (T12)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dieses Verschlechterungsverbot im Sanktionenbereich trifft auch - gemäß Paragraph 443, Absatz 3, StPO dem Ausspruch über die Strafe gleichgestellte - vermögensrechtliche Anordnungen wie (bis zum Inkrafttreten in der Fassung BGBl römisch eins 2010/108 mit 1. Jänner 2011) die Abschöpfung der Bereicherung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, StGB aF oder (seither) den Verfall nach Paragraph 20, StGB idgF. (T12) TE OGH 2015-04-09 12 Os 29/15d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-04-19 12 Os 11/18m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2020-10-20 11 Os 83/20w Vgl; Beisatz: Hier: Substituierung eines Teils der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durch eine unbedingte Geldstrafe ohne Antrag oder Zustimmung der Angeklagten. (T13) TE OGH 2023-01-18 15 Os 98/22h Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-06-27 14 Os 52/23p vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-11-23 12 Os 120/23y vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-04-23 11 Os 9/24v vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-06-04 15 Os 20/25t vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-07-01 12 Os 18/25a vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-10-14 12 Os 108/25m vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2026-02-25 15 Os 5/26p vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2026-04-21 11 Os 11/26s vgl; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100700
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.