RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070332 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl1Ob538/89; 7Ob549/91; 7Ob634/91; 1Ob2044/96m; 1Ob123/97p; 7Ob319/00p; 9Ob50/01w; 3Ob205/01w; 1Ob130/03d; 6Ob347/04d; 6Ob286/08i; 6Ob125/09i; 7Ob71/11h; 3Ob244/12x; 8Ob131/14v; 5Ob98/18z; 2Ob218/21d; 4Ob146/22g; 4Ob47/24a; 8Ob87/25i NormMRG §30 Abs2 Z7 B RechtssatzVorübergehende Schließung eines Geschäftslokales wegen Renovierungsarbeiten erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die (durch widrige Umstände wie Krankheit verzögerte) Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist.Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales wegen Renovierungsarbeiten erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, wenn die (durch widrige Umstände wie Krankheit verzögerte) Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-01 1 Ob 538/89 TE OGH 1991-06-27 7 Ob 549/91 TE OGH 1992-02-20 7 Ob 634/91 Veröff: WoBl 1993,32 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2044/96m Auch; nur: Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, wenn die Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist. (T1)Auch; nur: Vorübergehende Schließung eines Geschäftslokales erfüllt nicht den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG, wenn die Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit sicher zu erwarten ist. (T1) Beisatz: Eine bloß vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs liegt vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer solchen geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist. (T2) Veröff: SZ 70/7 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 123/97p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 319/00p Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-03-14 9 Ob 50/01w nur T1 TE OGH 2001-09-19 3 Ob 205/01w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Welche Umstände für den Ausschluss des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG vorliegen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Welche Umstände für den Ausschluss des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG vorliegen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T3) TE OGH 2003-05-27 1 Ob 130/03d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob die Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit des Mieters im Bestandobjekt in naher Zukunft erwartet werden kann, hängt von den singulären Umständen des Einzelfalls ab. (T4) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 347/04d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-02-19 6 Ob 286/08i Vgl; Beisatz: Ob eine im Bestandobjekt ausgeübte betriebliche Tätigkeit mit der ursprünglich im Mietvertrag bedungenen gleichwertig ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar. (T5) Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, ein Wettbüro bzw Automatenspielsalon sei der im Mietvertrag bedungenen Ausübung des Gastgewerbes nicht gleichwertig, ist keine krasse Fehlbeurteilung. (T6) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 125/09i Vgl; Beisatz: Ist vor der Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung eine behördliche Bewilligung erforderlich, dann kann das unvermeidliche Zuwarten auf Erteilung dieser Bewilligung nicht anders beurteilt werden als eine notwendige Vorbereitungsarbeit, die den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG noch nicht verwirklicht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die geschäftliche Tätigkeit nach der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich aufgenommen wird. (T7)Vgl; Beisatz: Ist vor der Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung eine behördliche Bewilligung erforderlich, dann kann das unvermeidliche Zuwarten auf Erteilung dieser Bewilligung nicht anders beurteilt werden als eine notwendige Vorbereitungsarbeit, die den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG noch nicht verwirklicht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die geschäftliche Tätigkeit nach der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich aufgenommen wird. (T7) TE OGH 2011-05-18 7 Ob 71/11h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 244/12x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 131/14v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Abwarten des Kündigungsverfahrens, um danach die Sanierungsarbeiten abzuschließen und die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, ist unschädlich. (T8) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 98/18z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-03-16 2 Ob 218/21d Vgl TE OGH 2022-09-23 4 Ob 146/22g Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 47/24a Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 87/25i Beisatz wie T5; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070332
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