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{'item': '1Ob697/88; 8Ob619/92; 8Ob512/95; 3Ob522/95; 5Ob2155/96i; 1Ob308/98w; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 10ObS233/02s; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 7Ob75/05p; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032577 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob697/88; 8Ob619/92; 8Ob512/95; 3Ob522/95; 5Ob2155/96i; 1Ob308/98w; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 10ObS233/02s; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 7Ob75/05p; 6Ob99/05k; 6Ob116/05k; 10Ob1/07f; 3Ob269/06i; 3Ob85/08h; 3Ob116/08t; 6Ob57/12v; 6Ob47/12y; 3Ob95/13m; 3Ob34/14t; 9Ob9/18s; 3Ob131/18p; 17Ob5/24w; 17Ob24/25s NormABGB §1392 E AO §10 AO §11 KO §10 KO §11 IO §10 IO §11 RechtssatzSollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-01 1 Ob 697/88 Veröff: SZ 62/32 = WBl 1989,227 = ÖBA 1990,55 TE OGH 1994-10-13 8 Ob 619/92 Auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. (T1) TE OGH 1995-04-27 8 Ob 512/95 Auch TE OGH 1995-02-22 3 Ob 522/95 nur T1; Veröff: SZ 68/36 TE OGH 1997-10-29 5 Ob 2155/96i nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T2) Veröff: SZ 70/228 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 308/98w Auch; nur T2 TE OGH 2002-02-21 8 Ob 194/01i nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. (T3); Beisatz: Hier: Globalzession durch Buchvermerk. (T4); Veröff: SZ 2002/25 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 319/01g Auch TE OGH 2002-12-10 10 ObS 233/02s Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-03-12 8 Ob 4/04b Auch; nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T5); Veröff: SZ 2004/31 TE OGH 2004-09-24 8 Ob 55/04b Vgl auch; nur: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T6); Beisatz: Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. (T7); Veröff: SZ 2004/140 TE OGH 2005-05-11 7 Ob 75/05p Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2005/71 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 99/05k Beisatz: Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden. (T8); Beisatz: Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht. (T9) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Auch; Beisatz: Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. (T10); Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T11); Beisatz: Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse. (T12); Veröff: SZ 2006/180 TE OGH 2007-02-27 10 Ob 1/07f Vgl auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. (T13) TE OGH 2007-03-29 3 Ob 269/06i Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO. (T14)Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß Paragraphen 331, ff EO. (T14) TE OGH 2008-07-11 3 Ob 85/08h Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO. (T15)Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach Paragraph 294, EO. (T15) TE OGH 2008-11-19 3 Ob 116/08t Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/168 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 57/12v nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 47/12y nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG. (T16)nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 154, f AußStrG. (T16) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 95/13m Auch; nur T2 TE OGH 2014-04-30 3 Ob 34/14t Auch; nur T13 TE OGH 2018-06-28 9 Ob 9/18s Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 131/18p Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung. (T17) TE OGH 2024-09-04 17 Ob 5/24w vgl TE OGH 2026-02-25 17 Ob 24/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032577

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