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{'item': '16Os7/89; 14Os45/89; 12Os131/90 (12Os132/90); 12Os41/91 (12Os42/91); 11Os62/91; 12Os40/92; 14Os13/94 (14Os14/94); 11Os137/94; 15Os112/95; 12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101953 Entscheidungsdatum30.08.2023 Geschäftszahl16Os7/89; 14Os45/89; 12Os131/90 (12Os132/90); 12Os41/91 (12Os42/91); 11Os62/91; 12Os40/92; 14Os13/94 (14Os14/94); 11Os137/94; 15Os112/95; 12Os36/96; 11Os67/96; 11Os103/96; 14Os66/03 (14Os67/03); 11Os197/09v; 15Os88/23i NormStPO §494a Abs3 RechtssatzLegen die (aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden) Daten der früheren Verurteilung, insbesondere soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Endzeitpunkt der Probezeit ergeben, die Annahme nahe, dass die Probezeit schon abgelaufen und allenfalls inzwischen eine endgültige Strafnachsicht beschlossen worden sein könnte, so ist vor der Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 StPO in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen; die bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des früheren Urteils genügt in einem solchen Fall nicht.Legen die (aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden) Daten der früheren Verurteilung, insbesondere soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Endzeitpunkt der Probezeit ergeben, die Annahme nahe, dass die Probezeit schon abgelaufen und allenfalls inzwischen eine endgültige Strafnachsicht beschlossen worden sein könnte, so ist vor der Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen; die bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des früheren Urteils genügt in einem solchen Fall nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-03 16 Os 7/89 Veröff: EvBl 1989/127 S 466 = RZ 1989/72 S 197 TE OGH 1989-04-26 14 Os 45/89 Beisatz: Ebenso, wenn die Annahme naheliegt, dass (wie hier) die gewährte bedingte Strafnachsicht bereits widerrufen worden sein könnte. (T1) TE OGH 1990-11-29 12 Os 131/90 Vgl auch; Beisatz: Eine Einsichtnahme in die (gesamten) Entlassungsakten des Strafvollzugsgerichtes ist dann geboten, wenn dessen bevorstehende Beschlussfassung über die Endgültigkeit der bedingten Entlassung zu gewärtigen ist. (T2) TE OGH 1991-04-25 12 Os 41/91 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1991-06-18 11 Os 62/91 Vgl auch TE OGH 1992-05-14 12 Os 40/92 TE OGH 1994-03-01 14 Os 13/94 Vgl auch TE OGH 1994-10-18 11 Os 137/94 Vgl auch TE OGH 1995-08-31 15 Os 112/95 Vgl auch TE OGH 1996-04-18 12 Os 36/96 Vgl auch TE OGH 1996-06-04 11 Os 67/96 Vgl auch TE OGH 1996-08-27 11 Os 103/96 Vgl auch TE OGH 2003-06-03 14 Os 66/03 Vgl auch TE OGH 2009-12-22 11 Os 197/09v Auch TE OGH 2023-08-30 15 Os 88/23i vgl; Beisatz: Hier: Die Einsicht in einen Protokolls- und Urteilsvermerk reicht bei der naheliegenden Annahme, dass eine gewährte bedingte Nachsicht bereits Gegenstand einer Entscheidung gemäß § 494a StPO durch ein anderes erkennendes Gericht geworden sein könnte, wie auch bei Unklarheiten über die Personenidentität nicht aus. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Die Einsicht in einen Protokolls- und Urteilsvermerk reicht bei der naheliegenden Annahme, dass eine gewährte bedingte Nachsicht bereits Gegenstand einer Entscheidung gemäß Paragraph 494 a, StPO durch ein anderes erkennendes Gericht geworden sein könnte, wie auch bei Unklarheiten über die Personenidentität nicht aus. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101953

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