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{'item': '5Ob14/89; 7Ob630/89; 5Ob1084/92; 3Ob577/92; 7Ob578/94; 1Ob1538/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 6Ob635/95; 5Ob217/99v (5Ob218/99s); 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014790 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl5Ob14/89; 7Ob630/89; 5Ob1084/92; 3Ob577/92; 7Ob578/94; 1Ob1538/95; 3Ob563/95; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 6Ob635/95; 5Ob217/99v (5Ob218/99s); 4Ob113/01y; 9Ob129/01p; 6Ob40/03f; 6Ob7/06g; 2Ob58/06b; 3Ob75/06k; 9ObA37/06s; 5Ob113/09t; 6Ob60/10g; 1Ob85/11y; 4Ob11/13s; 3Ob23/13y; 9Ob40/14v; 3Ob109/14x; 9ObA51/15p; 2Ob78/15g; 3Ob47/16g; 8Ob91/17s; 1Ob122/18z; 7Ob155/18x; 5Ob214/19k; 2Ob215/19k; 5Ob144/20t; 10ObS60/21b; 10ObS179/21b; 5Ob137/22s; 8Ob105/23h; 10ObS116/23s; 8Ob7/25z; 9ObA35/25z; 6Ob81/25t NormABGB §870 ABGB §872 RechtssatzFür listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss.Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-07 5 Ob 14/89 TE OGH 1989-10-19 7 Ob 630/89 nur: Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. (T1) Veröff: JBl 1990,175nur: Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war. (T1) Veröff: JBl 1990,175 TE OGH 1992-11-10 5 Ob 1084/92 nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. (T2) TE OGH 1992-12-16 3 Ob 577/92 TE OGH 1994-10-12 7 Ob 578/94 nur T1; Veröff. SZ 67/170 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 1538/95 Auch TE OGH 1995-08-31 3 Ob 563/95 nur T2 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 520/94 nur T2; Veröff: SZ 68/152 TE OGH 1995-10-12 6 Ob 635/95 TE OGH 1999-09-28 5 Ob 217/99v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-05-29 4 Ob 113/01y Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 129/01p Auch; nur T2 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 40/03f Vgl auch TE OGH 2006-02-16 6 Ob 7/06g Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T4); Veröff: SZ 2006/22 TE OGH 2006-06-29 2 Ob 58/06b Vgl auch; Beisatz: Beim Einwand der arglistigen Täuschung ist der Vorsatz des Täuschenden zu beklagen. (T5) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 75/06k nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss. (T6); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T7); Beis wie T4 nur: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T8)nur: Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach Paragraph 870, ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum für den Vertragsabschluss kausal war, ein Umstand, der vom Anfechtenden behauptet und bewiesen werden muss. (T6); Beisatz: „List" bedeutet soviel wie Betrug, wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinn und kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird. (T7); Beis wie T4 nur: List im Sinne des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T8) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 37/06s Beis wie T8 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 60/10g nur T1; Beisatz: Die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung muss daher beim Vertragsabschluss erfolgt sein. (T9) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y nur T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 23/13y nur T2 TE OGH 2014-07-22 9 Ob 40/14v Auch, nur T2 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-07-29 9 ObA 51/15p Auch TE OGH 2015-10-21 2 Ob 78/15g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überkleben des Typenschilds mit Angabe des richtigen Baujahres behauptet. (T10) TE OGH 2016-05-18 3 Ob 47/16g Auch; Veröff: SZ 2016/53 TE OGH 2017-08-24 8 Ob 91/17s Auch; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 122/18z Vgl auch; Beisatz: Die vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums begründet den Vorwurf arglistigen Verhaltens iSd § 870 ABGB. (T11)Vgl auch; Beisatz: Die vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums begründet den Vorwurf arglistigen Verhaltens iSd Paragraph 870, ABGB. (T11) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x Auch TE OGH 2020-02-20 5 Ob 214/19k Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2020-04-15 2 Ob 215/19k nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Anfechtung einer Erbsentschlagung. (T12) TE OGH 2020-09-30 5 Ob 144/20t nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2021-07-29 10 ObS 60/21b Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vortäuschen einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit zum Zweck der Kindererziehung („Scheinkarenz“). (T13) TE OGH 2022-02-22 10 ObS 179/21b Vgl; Beis wie T4; Beis wie T13 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 137/22s Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2023-11-17 8 Ob 105/23h vgl TE OGH 2024-07-09 10 ObS 116/23s vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 7/25z vgl; nur T1 TE OGH 2025-07-17 9 ObA 35/25z Beisatz wie T4 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 81/25t Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014790

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.