RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.03.1989 Geschäftszahl5Ob515/89; 9Ob44/06w NormMRG §14 Abs2; MRG §14 Abs3; RechtssatzWurde die Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zur Zeit dessen Todes tatsächlich von einer dem Kreis des § 14 Abs 3 MRG (früher § 19 Abs 2 Z 11 MG) angehörigen Person zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendet, so ist der Tatbestand des § 14 Abs 2 MRG insoweit erfüllt und es kommt für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht mehr darauf an, ob sich die Verhältnisse nach dem Tod des letzten Mieters derart verändert haben, daß der Eintrittsberechtigte auch in Zukunft noch ein dringendes Wohnbedürfnis an der von ihm bis zum Tod des Hauptmieters (mitbenützten) benützten Wohnung hat oder haben wird. Eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen könnte dann nur mehr zu einer gegen den Angehörigen selbst als Hauptmieter gerichteten, auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Aufkündigung führen.Wurde die Wohnung des verstorbenen Hauptmieters zur Zeit dessen Todes tatsächlich von einer dem Kreis des Paragraph 14, Absatz 3, MRG (früher Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG) angehörigen Person zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendet, so ist der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, MRG insoweit erfüllt und es kommt für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG nicht mehr darauf an, ob sich die Verhältnisse nach dem Tod des letzten Mieters derart verändert haben, daß der Eintrittsberechtigte auch in Zukunft noch ein dringendes Wohnbedürfnis an der von ihm bis zum Tod des Hauptmieters (mitbenützten) benützten Wohnung hat oder haben wird. Eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen könnte dann nur mehr zu einer gegen den Angehörigen selbst als Hauptmieter gerichteten, auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützten Aufkündigung führen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/03/07 5 Ob 515/89 Veröff: EvBl 1989/115 S 453 = WoBl 1989,99 TE OGH 2006/06/07 9 Ob 44/06w Auch; Beisatz: Da für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts die Lage im Zeitpunkt des Todes des Mieters maßgeblich ist, ist eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein allfälliger Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 14 Abs 2, 3 MRG nicht mehr relevant, sondern könnte allenfalls zu einer auf § 30 Abs 2 Z 6 MRG gestützten Aufkündigung führen. (T1) Auch; Beisatz: Da für die Beurteilung eines dringenden Wohnbedürfnisses und eines gemeinsamen Haushalts die Lage im Zeitpunkt des Todes des Mieters maßgeblich ist, ist eine nach Wirksamwerden der Sonderrechtsnachfolge eintretende Nichtbenützung der Wohnung und damit ein allfälliger Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses des in das Mietverhältnis bereits eingetretenen Angehörigen für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, 3, MRG nicht mehr relevant, sondern könnte allenfalls zu einer auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gestützten Aufkündigung führen. (T1) RechtssatznummerRS0069726
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