RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086364 Entscheidungsdatum07.03.1989 Geschäftszahl10ObS51/89; 10ObS257/89; 10ObS267/90; 10ObS255/92; 10ObS101/00a; 10ObS92/22k NormGSVG §132 Abs2; GSVG §133 Abs2 RechtssatzErwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß er allenfalls nicht mehr imstande sein könnte, einen anderen, mit größeren Anforderungen verbundenen Betrieb (hier: des Gastgewerbes) zu führen, kommt es nicht an, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs 2 GSVG eine Verweisung auf verwandte Tätigkeiten ausgeschlossen ist.Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. Darauf, daß er allenfalls nicht mehr imstande sein könnte, einen anderen, mit größeren Anforderungen verbundenen Betrieb (hier: des Gastgewerbes) zu führen, kommt es nicht an, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 132, Absatz 2, GSVG eine Verweisung auf verwandte Tätigkeiten ausgeschlossen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-07 10 ObS 51/89 Veröff: SSV-NF 3/30 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 257/89 nur: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat; das Gesetz stellt hier ausdrücklich auf die zuletzt konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit ab. Nur wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt geführten Betrieb aufrechtzuerhalten, ist er erwerbsunfähig. (T1) TE OGH 1990-09-18 10 ObS 267/90 nur: Erwerbsunfähigkeit des Versicherten liegt nur dann vor, wenn er dauernd außerstande ist jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt ausgeübt hat. (T2) TE OGH 1993-06-15 10 ObS 255/92 nur T2 TE OGH 2001-01-30 10 ObS 101/00a Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die gemäß § 133 Abs 2 GSVG als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muss nicht überhaupt die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag gewesen sein. War ein Versicherter vor einer in Summe 60 Kalendermonate nicht erreichenden Tätigkeit mindestens 60 Kalendermonate in einer anderen Erwerbstätigkeit selbständig tätig, dann ist bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf diese Tätigkeit zurückzugreifen. (T3)Vgl aber; nur T1; Beisatz: Die gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muss nicht überhaupt die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag gewesen sein. War ein Versicherter vor einer in Summe 60 Kalendermonate nicht erreichenden Tätigkeit mindestens 60 Kalendermonate in einer anderen Erwerbstätigkeit selbständig tätig, dann ist bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit auf diese Tätigkeit zurückzugreifen. (T3) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 92/22k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086364
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.