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{'item': ['4Ob19/89', '1Ob1573/91', '8Ob578/93', '8ObA2246/96v', '9ObA111/97g', '9Ob174/97x', '8Ob78/00d', '4Ob237/05i', '2Ob47/16z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042354 Entscheidungsdatum14.03.1989 Geschäftszahl4Ob19/89; 1Ob1573/91; 8Ob578/93; 8ObA2246/96v; 9ObA111/97g; 9Ob174/97x; 8Ob78/00d; 4Ob237/05i; 2Ob47/16z NormZPO §496 Abs3 RechtssatzErgänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 486 ff ZPO.Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Auch in diesem Fall ist das Verfahren in das Stadium vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten; die Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist damit eine Verhandlung erster Instanz und keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der Paragraphen 486, ff ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-14 4 Ob 19/89 Veröff: RZ 1990/106 S 280 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 1573/91 Auch; Beisatz: Den Parteien stehen alle Befugnisse wie im Verfahren erster Instanz bis zum Schluß der Verhandlung zu; sie dürfen selbst neue Sachanträge stellen. (T1) TE OGH 1993-10-14 8 Ob 578/93 Auch; nur: Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T2) Beisatz: Es dürfen jedoch weder neue Ansprüche noch neue Einreden erhoben werden. (T3)Auch; nur: Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann können auch wenn im Sinne der herrschenden Übung ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluß unterblieben ist, die Parteien nun, ohne dem Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T2) Beisatz: Es dürfen jedoch weder neue Ansprüche noch neue Einreden erhoben werden. (T3) TE OGH 1996-11-14 8 ObA 2246/96v Auch TE OGH 1997-06-11 9 ObA 111/97g Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-08-27 9 Ob 174/97x TE OGH 2000-04-13 8 Ob 78/00d nur T2 TE OGH 2005-12-19 4 Ob 237/05i TE OGH 2016-05-25 2 Ob 47/16z Auch; nur T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042354

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.