RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070382 Entscheidungsdatum30.03.2023 Geschäftszahl5Ob102/88; 5Ob9/92; 5Ob109/97h; 5Ob148/97z; 5Ob284/97v; 5Ob294/98s; 5Ob323/98f; 5Ob11/99z; 5Ob260/00x; 5Ob209/03a; 5Ob64/04d; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob13/23g NormMRG §12 Abs3 Ca MRG §12a Abs7 MRG §16 Abs1 RechtssatzDie Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG (§ 16 Abs 1 MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (§ 273 ZPO) zu ermitteln.Die Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (Paragraph 16, Absatz eins, MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (Paragraph 273, ZPO) zu ermitteln. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-14 5 Ob 102/88 Veröff: WoBl 1989,119 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 9/92 Veröff: WoBl 1992,81 TE OGH 1997-04-22 5 Ob 109/97h Veröff: SZ 70/74 TE OGH 1997-05-27 5 Ob 148/97z Auch TE OGH 1998-02-10 5 Ob 284/97v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 12a Abs 2 MRG, § 46a Abs 2 MRG. (T1) Veröff: SZ 71/17Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG, Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG. (T1) Veröff: SZ 71/17 TE OGH 1998-11-24 5 Ob 294/98s Vgl auch; Beisatz: Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet. (T2); Beisatz: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Auf- oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist. (T3) TE OGH 1999-01-12 5 Ob 323/98f Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1999-02-09 5 Ob 11/99z Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 72/20 TE OGH 2000-10-24 5 Ob 260/00x Vgl auch TE OGH 2003-11-11 5 Ob 209/03a Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO kann auch dann angewendet werden, wenn die vorliegenden Beweise - etwa ein Sachverständigengutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO kann auch dann angewendet werden, wenn die vorliegenden Beweise - etwa ein Sachverständigengutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses. (T4) TE OGH 2004-03-23 5 Ob 64/04d Auch TE OGH 2008-01-22 5 Ob 286/07f Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung. (T5) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 137/08w Vgl; Beisatz: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist. (T6); Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T7); Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T8)Vgl; Beisatz: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist. (T6); Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T7); Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T8) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 137/09x Auch; Beisatz: Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an. (T9) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 196/09y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Zweifelsfragen oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten genauerer Ermittlung wäre eine Festsetzung des Mietzinses nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO zulässig. (T10)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Zweifelsfragen oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten genauerer Ermittlung wäre eine Festsetzung des Mietzinses nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 273, ZPO zulässig. (T10) TE OGH 2023-03-30 5 Ob 13/23g vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070382
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