RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090968 Entscheidungsdatum03.09.2024 Geschäftszahl15Os18/89; 14Os10/02; 13Os36/04; 14Os80/07g; 15Os95/08x; 17Os21/16s; 14Os14/20w; 14Os141/19w; 14Os149/21z; 14Os62/24k (14Os63/24g) NormStGB §28 G StGB §146 F StGB §147 Abs3 StGB §148 StGB §302 Abs2 RechtssatzBeim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: § 302 StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: §§ 146 ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist; dies trifft im Fall der Gesetzeskonkurrenz zwischen einem nach § 302 Abs 2 StGB (nF) schadensqualifizierten Amtsmissbrauch und dem nach § 147 Abs 3 und/oder § 148 zweiter Fall StGB qualifizierten Betrug zu.Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier: Paragraph 302, StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier: Paragraphen 146, ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist; dies trifft im Fall der Gesetzeskonkurrenz zwischen einem nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB (nF) schadensqualifizierten Amtsmissbrauch und dem nach Paragraph 147, Absatz 3, und/oder Paragraph 148, zweiter Fall StGB qualifizierten Betrug zu. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-14 15 Os 18/89 Veröff: EvBl 1989/125 S 464 TE OGH 2002-05-28 14 Os 10/02 Vgl auch; Beisatz: Echte Konkurrenz bei Zusammentreffen von gewerbsmäßig schwerem Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB mit dem Grundtatbestand des § 302 Abs 1 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Echte Konkurrenz bei Zusammentreffen von gewerbsmäßig schwerem Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB mit dem Grundtatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 2004-04-07 13 Os 36/04 Vgl TE OGH 2007-10-16 14 Os 80/07g Vgl auch; Beisatz: Geht einem Missbrauch der Amtsgewalt ein allgemeines Delikt voraus, so liegt echte Konkurrenz vor. (T2) Beisatz: Die Annahme von Scheinkonkurrenz scheitert hier daran, dass die Merkmale des Betruges bei der Begehung des Sonderdelikts nicht mitverwirklicht wurden. (§ 302 Abs 1, Abs 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.