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{'item': '1Ob520/89; 3Ob1503/91; 8Ob636/90; 1Ob562/91; 1Ob687/90; 4Ob1588/91; 5Ob1528/92; 6Ob19/93; 6Ob7/94; 2Ob557/94; 8Ob2288/96w; 2Ob587/95; 9Ob66/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038717 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl1Ob520/89; 3Ob1503/91; 8Ob636/90; 1Ob562/91; 1Ob687/90; 4Ob1588/91; 5Ob1528/92; 6Ob19/93; 6Ob7/94; 2Ob557/94; 8Ob2288/96w; 2Ob587/95; 9Ob66/98s; 1Ob67/99f; 4Ob261/99g; 6Ob122/99f; 3Ob253/99y; 6Ob325/99h; 6Ob23/00a; 4Ob114/01w; 9Ob100/04b; 6Ob127/06d; 6Ob226/06p; 1Ob136/07t; 2Ob11/10x; 4Ob220/14b; 7Ob13/15k; 10Ob43/25h NormABGB §879 CIIi ABGB §897 TirGVG §1 RechtssatzEin Vertrag ist nicht in Schwebe, sondern von allem Anfang an nichtig, wenn die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gar nicht beantragen wollen, weil sie wissen, dass diesem Vertrag nicht zugestimmt werde. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 1 Ob 520/89 Veröff: SZ 62/42 TE OGH 1991-01-23 3 Ob 1503/91 Auch; Beisatz: Hier: Entgeltliche Nutzungsüberlassung zu Errichtung eines Hauses auf fremden Grund - bei Nichtgenehmigung kein dem Räumungsanspruch entgegenstehender Titel zur Benützung. (T1) TE OGH 1991-03-07 8 Ob 636/90 Vgl; Beisatz: Dieser Rechtssatz muss korrigierend dahingehend interpretiert werden, dass das Rechtsgeschäft bei Nichtansuchen der Parteien um grundverkehrsbehördliche Genehmigung nur dann als von Anfang an nichtig angesehen werden kann, wenn feststeht, dass die grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht erteilt werden kann. (T2) TE OGH 1991-05-15 1 Ob 562/91 Veröff: SZ 64/56 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 687/90 Auch; Veröff: JBl 1992,594 TE OGH 1991-10-08 4 Ob 1588/91 TE OGH 1992-09-29 5 Ob 1528/92 Beis wie T2 TE OGH 1994-05-19 6 Ob 19/93 TE OGH 1994-05-19 6 Ob 7/94 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 557/94 Beis wie T2 TE OGH 1996-12-12 8 Ob 2288/96w TE OGH 1997-10-09 2 Ob 587/95 Auch TE OGH 1998-04-29 9 Ob 66/98s Beisatz: Hier: Die Parteien wollten die Antragstellung an die Grundverkehrsbehörde nur bis zu von ihnen erwarteten Änderungen der Rechtslage im Zuge des Beitrittes Österreichs zum EWR-Vertrag bzw zur EU hinausschieben. (T3) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 67/99f Vgl; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt würde, so sind solche Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T4) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 261/99g Auch TE OGH 1999-11-11 6 Ob 122/99f Vgl TE OGH 2000-04-26 3 Ob 253/99y TE OGH 2000-08-30 6 Ob 325/99h TE OGH 2000-10-05 6 Ob 23/00a TE OGH 2001-05-29 4 Ob 114/01w Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/96 TE OGH 2005-05-11 9 Ob 100/04b Auch TE OGH 2007-05-25 6 Ob 127/06d Beisatz: Wenn zwischen den Vertragsparteien Einigung darüber bestand, im Fall der rechtlichen Möglichkeit des Grunderwerbs durch Ausländer eine entsprechende Kaufvertragsurkunde einverleibungsfähig auszufertigen, ist ein Kaufvertrag nicht als von Anfang an nichtig anzusehen. (T5) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 226/06p Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Umgehungsgeschäft bedurfte nach der Rechtslage bei seinem Abschluss keiner Genehmigung. (T6) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 136/07t Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T7) Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T8) Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T9)Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des Paragraph 914, ABGB ergeben. (T9) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eröffnen die Grundverkehrsregelungen der Grundverkehrsbehörde einen Ermessensspielraum für ihre Entscheidung, dann kann von einer grundsätzlichen Unmöglichkeit der Zustimmungserteilung keine Rede sein (vgl 8 Ob 636/90). (T10)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eröffnen die Grundverkehrsregelungen der Grundverkehrsbehörde einen Ermessensspielraum für ihre Entscheidung, dann kann von einer grundsätzlichen Unmöglichkeit der Zustimmungserteilung keine Rede sein vergleiche 8 Ob 636/90). (T10) Beisatz: Hier: §§ 4 ff des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes 1964. (T11)Beisatz: Hier: Paragraphen 4, ff des Salzburger Landesgrundverkehrsgesetzes 1964. (T11) Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2015-06-16 4 Ob 220/14b TE OGH 2015-09-02 7 Ob 13/15k Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/90 TE OGH 2025-09-16 10 Ob 43/25h vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038717

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.