RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033960 Entscheidungsdatum15.03.1989 Geschäftszahl3Ob32/89; 9ObA104/91; 5Ob535/95; 7Ob6/04i; 5Ob127/06x; 8Ob94/10x; 6Ob54/12b; 1Ob65/19v NormABGB §1440 G RechtssatzÜber die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (Mat zur 3.Teilnov 201); in vergleichbaren Fällen kann daher Analogie zu § 1440 Satz 2 ABGB angebracht sein.Über die ausdrücklichen gesetzlichen Aufrechnungsverbote hinaus kann die Interpretation der schuldbegründenden Norm ergeben, dass wegen schutzwürdiger Interessen an einer effektiven Leistung im Einzelfall die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen ist, weil des Missbrauch des Aufrechnungsrechtes oder Retentionsrechtes geradezu als Vertrauensbruch zu werten ist (Mat zur 3.Teilnov 201); in vergleichbaren Fällen kann daher Analogie zu Paragraph 1440, Satz 2 ABGB angebracht sein. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 3 Ob 32/89 Veröff: SZ 62/45 = EvBl 1989/135 S 530 = JBl 1989,529 TE OGH 1991-05-29 9 ObA 104/91 Auch; nur: (T1); Bem: Zu T1 kein Teilsatz ersichtlich (T1a); Beisatz: Keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückforderung einer nichtigen Kaution. (T2); Beisatz: § 4 KautSchG (T3) Veröff: WBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941Auch; nur: (T1); Bem: Zu T1 kein Teilsatz ersichtlich (T1a); Beisatz: Keine Aufrechnung gegen Anspruch auf Rückforderung einer nichtigen Kaution. (T2); Beisatz: Paragraph 4, KautSchG (T3) Veröff: WBl 1991,362 = RdW 1991,366 = Arb 10941 TE OGH 1996-08-27 5 Ob 535/95 Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (§ 27 Abs 1 MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T4) Veröff: SZ 69/192Vgl auch; Beisatz: Bei unzulässig geleisteter Ablöse (Paragraph 27, Absatz eins, MRG) besteht ein Aufrechnungsverbot gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters. (T4) Veröff: SZ 69/192 TE OGH 2004-07-06 7 Ob 6/04i Beisatz: Keine Aufrechnung bei einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld (§ 1435 ABGB) geleisteten Betrages mit der einredeweise geltend gemachten Klagsforderung. (T5)Beisatz: Keine Aufrechnung bei einem nach Aufhebung des Berufungsurteiles erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des auf die vollstreckbare Judikatschuld (Paragraph 1435, ABGB) geleisteten Betrages mit der einredeweise geltend gemachten Klagsforderung. (T5) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 127/06x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-09-22 8 Ob 94/10x Auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T6); Veröff: SZ 2010/114Auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 1440, Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T6); Veröff: SZ 2010/114 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 54/12b Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Aus dem Normzweck des § 505 Abs 4 Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T7); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach § 1440 ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T8)Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Aus dem Normzweck des Paragraph 505, Absatz 4, Satz 2 ZPO ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der effektiven Rückforderbarkeit des Geleisteten für den Fall, dass die außerordentliche Revision zum Erfolg führt. (T7); Beisatz: Daran vermag auch jene Rechtsprechungslinie nichts zu ändern, wonach Paragraph 1440, ABGB jedenfalls überall dort außer Betracht zu bleiben habe, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind. (T8) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 65/19v Ähnlich; Beisatz: Der Normzweck der zweiten Fallgruppe des § 1440 ABGB liegt darin, dass die missbräuchliche Ausübung des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes geradezu einen Vertrauensbruch bedeuten würde. (T9)Ähnlich; Beisatz: Der Normzweck der zweiten Fallgruppe des Paragraph 1440, ABGB liegt darin, dass die missbräuchliche Ausübung des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes geradezu einen Vertrauensbruch bedeuten würde. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0033960
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