RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057521 Entscheidungsdatum15.03.1989 Geschäftszahl3Ob510/89; 3Ob553/90; 8Ob1651/93; 6Ob588/95 (6Ob589/95); 4Ob1630/95; 10Ob98/97b; 7Ob381/97y; 9Ob42/99p; 1Ob89/01x; 2Ob186/08d; 6Ob87/10b; 5Ob221/10a; 1Ob52/12x; 1Ob80/12i; 3Ob168/15z; 1Ob135/17k; 1Ob107/18v; 1Ob169/18m; 1Ob112/18d; 1Ob103/22m NormEheG §82 Abs1 Z3 RechtssatzEntscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens (EFSlg 48935). EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 3 Ob 510/89 TE OGH 1990-11-28 3 Ob 553/90 Beisatz: Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. (T1) TE OGH 1993-10-14 8 Ob 1651/93 Auch TE OGH 1995-11-09 6 Ob 588/95 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1630/95 Auch TE OGH 1997-04-15 10 Ob 98/97b Vgl TE OGH 1998-05-19 7 Ob 381/97y Auch; nur: Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des Unternehmens. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1999-02-24 9 Ob 42/99p Vgl auch; Beisatz: Für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage oder aber ein Unternehmenszweck verfolgt wird, kommt es wesentlich auf die Widmung an (hier: Zinshaus). (T3) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 89/01x Auch; Beisatz: Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu beurteilen. (T4)Auch; Beisatz: Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zu beurteilen. (T4) TE OGH 2008-11-27 2 Ob 186/08d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 87/10b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 221/10a Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-04-26 1 Ob 52/12x nur T2 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 80/12i nur T2 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 168/15z Auch; Veröff: SZ 2015/125 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 135/17k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob eine Sache zum Unternehmen gehört, hängt davon ab, ob sie dafür gewidmet ist. Der Zweck muss nach außen objektiv in Erscheinung treten, wofür die Verkehrsauffassung und nicht die Bezeichnung maßgeblich ist. Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. (T5) Beisatz: Kann auf diese Weise keine einwandfreie und scharfe Abgrenzung durchgeführt werden, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. (T6) Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T7) TE OGH 2018-09-26 1 Ob 107/18v TE OGH 2018-12-20 1 Ob 169/18m Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T8) Veröff: SZ 2019/37 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 103/22m Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057521
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