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{'item': ['9ObA10/89', '9ObA124/89', '9ObA76/08d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.03.1989 Geschäftszahl9ObA10/89; 9ObA124/89; 9ObA76/08d NormABGB §879 Abs3 E RechtssatzDie Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Pauschalabzüge von dem sich insgesamt tatsächlich ergebenden Steueraufwand nicht erheblich nach oben abweichen (hier ergab sich eine Überdeckung von nur 10 % der Beiträge) und ein sich ergebender Überschuß nicht etwa vom Unternehmen lukriert, sondern an die entsandten Arbeitnehmer entsprechend ihren Beiträgen zum gemeinsamen Fonds ausgeschüttet wird.Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Pauschalabzüge von dem sich insgesamt tatsächlich ergebenden Steueraufwand nicht erheblich nach oben abweichen (hier ergab sich eine Überdeckung von nur 10 % der Beiträge) und ein sich ergebender Überschuß nicht etwa vom Unternehmen lukriert, sondern an die entsandten Arbeitnehmer entsprechend ihren Beiträgen zum gemeinsamen Fonds ausgeschüttet wird. EntscheidungstexteTE OGH 1989/03/15 9 ObA 10/89 Veröff: SZ 62/47 TE OGH 1989/06/28 9 ObA 124/89 Auch TE OGH 2009/08/04 9 ObA 76/08d Vgl auch; nur: Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T1); Beisatz: Die Konstruktion des „Steuertopfs" stellt eine allgemein grundsätzlich zulässige, qualifizierte Nettolohnvereinbarung dar. Ihr Zweck ist es, für die entsendeten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Einsatzort in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland liegt, einen gleich hohen Nettolohn für die gleiche Arbeit zu gewährleisten. (T2) Vgl auch; nur: Die Vereinbarung eines einheitlichen Lohnabzuges von 50 % der fiktiven österreichischen Abgaben - unabhängig von der im Einzelfall im Einsatzland tatsächlich zu entrichtenden Steuer - für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel der materiellen Gleichbehandlung durch Gewährung gleicher Nettolöhne unabhängig vom Einsatzort verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T1); Beisatz: Die Konstruktion des „Steuertopfs" stellt eine allgemein grundsätzlich zulässige, qualifizierte Nettolohnvereinbarung dar. Ihr Zweck ist es, für die entsendeten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Einsatzort in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland liegt, einen gleich hohen Nettolohn für die gleiche Arbeit zu gewährleisten. (T2) RechtssatznummerRS0016910

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.