Abs1;
Abs5;
Der Antrag des Schulleiters an den Landesschulrat, die Kündigung eines Vertragslehrers auszusprechen, ist als (beabsichtigte) Maßnahme in Sinne des § 9 Abs 1 lit i
gemäß § 10 Abs 1
spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Dienststellenausschuss von der in concreto ins Auge gefassten Antragstellung ausdrücklich verständigt wird, nicht aber dann, wenn er aus dem Vorgehen der Vorgesetzten des Bediensteten die Kündigungsabsicht lediglich erschließen musste. Kommt aus besonderen Gründen eine Verständigung des Dienststellenausschusses nicht zustande, ist nach § 10 Abs 5
vorzugehen. Ist eine Verständigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Befassung der übergeordneten Behörde unterblieben, ist die Kündigung gemäß § 10 Abs 9
unwirksam. Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (§ 48 ASGG)Der Antrag des Schulleiters an den Landesschulrat, die Kündigung eines Vertragslehrers auszusprechen, ist als (beabsichtigte) Maßnahme in Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera i,
gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Dienststellenausschuss von der in concreto ins Auge gefassten Antragstellung ausdrücklich verständigt wird, nicht aber dann, wenn er aus dem Vorgehen der Vorgesetzten des Bediensteten die Kündigungsabsicht lediglich erschließen musste. Kommt aus besonderen Gründen eine Verständigung des Dienststellenausschusses nicht zustande, ist nach Paragraph 10, Absatz 5,
vorzugehen. Ist eine Verständigung im Sinne dieser Bestimmungen vor Befassung der übergeordneten Behörde unterblieben, ist die Kündigung gemäß Paragraph 10, Absatz 9,
unwirksam. Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (Paragraph 48, ASGG) EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 9 ObA 26/89 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 171/89 Auch TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i Vgl auch; Beisatz: Der Mitwirkung der Personalvertretung in den Fällen der Kündigung und Entlassung eines Bediensteten gibt das Gesetz besonderes Gewicht, handelt es sich doch um den einzigen Fall, in dem sich aus der Verletzung des Gesetzes durch den Dienststellenleiter vom Betroffenen geltend zu machende Konsequenzen ergeben. (T1) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 5/06k Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme ohne jegliche Äußerungsfrist für den Dienststellenausschuss (hier: des Zentralausschusses) sofort getroffen werden muss (§ 10 Abs 3 Satz 3
) oder ob sie bloß keinen 14-tägigen Aufschub erleiden darf, sodass eine kürzere Äußerungsfrist zu bestimmen ist (§ 10 Abs 3 Satz 2
), kann stets nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme ohne jegliche Äußerungsfrist für den Dienststellenausschuss (hier: des Zentralausschusses) sofort getroffen werden muss (Paragraph 10, Absatz 3, Satz 3
) oder ob sie bloß keinen 14-tägigen Aufschub erleiden darf, sodass eine kürzere Äußerungsfrist zu bestimmen ist (Paragraph 10, Absatz 3, Satz 2
), kann stets nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist. (T2) TE OGH 2010-11-24 9 ObA 79/10y Vgl auch; nur: Eine Heilung durch nachträgliche Befassung des Dienststellenausschusses ist nicht vorgesehen und widerspräche dem Sinn dieser Bestimmungen. (T3) Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach den Bestimmungen der § 9 Abs 1 lit i, § 10 Abs 9
ist die vorherige Verständigung der Personalvertretung eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. (T4)Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach den Bestimmungen der Paragraph 9, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 10, Absatz 9,
ist die vorherige Verständigung der Personalvertretung eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses. (T4) Beisatz: Hier: Eventualkündigung. (T5) TE OGH 2015-12-21 9 ObA 158/15y Auch; Beis ähnlich wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.