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{'item': '9ObA48/89; 9ObA126/93; 9ObA46/94; 9ObA43/95; 8ObA3/97t; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 9ObA163/01p; 9ObA25/03x; 9ObA59/07b; 8ObA19/07p; 9ObA119/16i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029348 Entscheidungsdatum14.02.2024 Geschäftszahl9ObA48/89; 9ObA126/93; 9ObA46/94; 9ObA43/95; 8ObA3/97t; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 9ObA163/01p; 9ObA25/03x; 9ObA59/07b; 8ObA19/07p; 9ObA119/16i; 9ObA68/17s; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 8ObA58/18i; 8ObA38/19z; 8ObA54/21f; 9ObA109/23d NormAngG §27 C4 RechtssatzBekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 9 ObA 48/89 TE OGH 1993-06-23 9 ObA 126/93 Auch; nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. (T1) TE OGH 1994-03-16 9 ObA 46/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-04-12 9 ObA 43/95 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1997-04-17 8 ObA 3/97t Beis wie T2 TE OGH 1999-01-28 8 ObA 8/99f Vgl auch TE OGH 1999-07-09 9 ObA 173/99b Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen. (T3) TE OGH 2001-07-11 9 ObA 163/01p nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2003-05-21 9 ObA 25/03x nur T4 TE OGH 2007-05-30 9 ObA 59/07b Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruchs der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde. (T5) TE OGH 2007-05-21 8 ObA 19/07p Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruches der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde. (T6) TE OGH 2016-10-28 9 ObA 119/16i Auch TE OGH 2017-09-27 9 ObA 68/17s Auch TE OGH 2018-06-28 9 ObA 54/18h Auch; nur T4 TE OGH 2018-09-24 8 ObA 57/18t Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2018-10-24 8 ObA 58/18i TE OGH 2019-07-24 8 ObA 38/19z Auch TE OGH 2021-09-14 8 ObA 54/21f Vgl TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029348

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.