RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051649 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA338/89; 9ObA310/93; 8ObA96/97v; 8ObA153/97a; 8ObA80/99v; 9ObA199/01g; 8ObA197/01f; 8ObA201/01v; 9ObA244/01z; 9ObA189/01m; 8ObA187/01k; 8ObA1/02h; 8ObA204/02m; 9ObA33/03y; 8ObA51/05s; 9ObA143/05b; 9ObA117/07g; 8ObA95/11w; 8ObA30/15t; 9ObA48/15x; 9ObA12/18g; 9ObA51/18t; 9ObA25/19w; 9ObA43/19t; 9ObA91/23g; 9ObA20/25v NormArbVG §105 Abs3 RechtssatzDie Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88 Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771 TE OGH 1990-01-17 9 ObA 338/89 Beisatz: § 48 ASGG (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1993-12-10 9 ObA 310/93 Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber muß sich im Rahmen der Interessenabwägung die Prüfung gefallen lassen, ob die konkrete Kündigung durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt ist. Dabei spielt unvermeidlicherweise der Grad der betriebswirtschaftlichen Rationalität der unternehmerischen Maßnahme eine bedeutende Rolle. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1997-05-23 8 ObA 96/97v Auch TE OGH 1997-06-12 8 ObA 153/97a Auch; Veröff: SZ 70/112 TE OGH 1999-04-15 8 ObA 80/99v Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 199/01g Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit besteht unternehmerische Entscheidungsfreiheit bei gegebener Dringlichkeit der betrieblichen Erfordernisse. (T4) Beisatz: Gerade bei Sanierungsmaßnahmen muss dies zur Prüfung führen, ob die Kündigung Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Dies bedeutet, weil der Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig keine oder so gut wie keine Auswirkungen auf die erforderliche Senkung des Lohnaufwandes und Gehaltsaufwandes zu einer sinnvollen Sanierung des Gesamtunternehmens haben wird, dass, wie es auch dem Zweck der Maßnahme zu entnehmen ist, die Kündigung beziehungsweise Änderungskündigung aller überentlohnter Arbeitnehmer erforderlich gewesen wäre, weil sich erst dann die Kostensenkung auf das gesamte Ergebnis auswirken kann. (T5) TE OGH 2001-09-28 8 ObA 197/01f Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2001-09-28 8 ObA 201/01v Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 244/01z Vgl auch; Beisatz: Der hiefür beweispflichtige Arbeitgeber muss sich gefallen lassen, dass das Gericht überprüft, ob die Kündigung tatsächlich zur Kostensenkung führt. Ist dies nicht der Fall, ist sie ein zur Zweckerzielung ungeeignetes Mittel und sachlich unbegründet. (T6) Beisatz: Die Notwendigkeit der Kostenreduktion durch Lohnreduktion und Gehaltsreduktion und ob gerade die durch die Kündigung des Arbeitnehmers gewünschte Auswirkung auf die Wirtschaftslage des Unternehmens erzielt wird, ist daher im Rahmen des Vorbringens des Arbeitgebers und der Feststellungen zu prüfen. (T7) TE OGH 2001-12-19 9 ObA 189/01m nur T3; Beisatz: Die Freiheit des Unternehmers, auf die betrieblichen Erfordernisse nach wirtschaftlichem Ermessen zu reagieren, ist ein tragendes Element der Marktwirtschaft. (T8) TE OGH 2002-01-24 8 ObA 187/01k nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2002-07-04 8 ObA 1/02h Auch; nur: Die Gerichte sind nicht dazu berufen, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt. (T9) TE OGH 2003-04-10 8 ObA 204/02m Beisatz: Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein. (T10) TE OGH 2003-06-04 9 ObA 33/03y Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein. (T11) TE OGH 2005-09-08 8 ObA 51/05s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2005-10-24 9 ObA 143/05b Beisatz: Die Reduktion von Lohnkosten kann grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Besserung der Wirtschaftslage des Unternehmens sein. (T12) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 117/07g Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-01-20 8 ObA 95/11w Auch; nur T9 TE OGH 2015-04-28 8 ObA 30/15t Auch TE OGH 2015-05-28 9 ObA 48/15x Auch; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2018-02-27 9 ObA 12/18g Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-05-17 9 ObA 51/18t Auch; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 25/19w Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T13) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t Auch; Beisatz: Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein. (T14) TE OGH 2024-03-18 9 ObA 91/23g vgl; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG. (T15)Beisatz: Hier: Kündigungsgründe des Paragraph 10, Absatz 4, MSchG. (T15) TE OGH 2025-06-25 9 ObA 20/25v Beisatz wie T2; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051649
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