RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052004 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA151/90; 9ObA79/91; 9ObA78/91; 9ObA233/93; 8ObA96/97v; 9ObA142/97s; 8ObA86/98z; 9ObA289/99m; 8ObA342/99y; 9ObA193/00y; 8ObA1/02h; 8ObA4/04b; 9ObA78/06w; 8ObA45/11t; 8ObA21/25h NormArbVG §105 Abs3 Z2 litb RechtssatzLiegen bei der in der wirtschaftlichen Lage begründeten Kündigung betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers entgegenstehen, vor und überwiegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Überwiegen dagegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88 Veröff: RdW 1989,199 = Arb 19771 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90 Auch; Veröff: SZ 63/119 = WBl 1991,27 = Arb 10874 TE OGH 1991-04-24 9 ObA 79/91 Beisatz: Rechtfertigung der angefochtenen Änderungskündigung durch die Vermeidung von Beispielsforderungen, die von anderen Dienstnehmern aus einer nicht durch besondere sachliche Gründe zu rechtfertigenden Sonderstellung abgeleitet werden könnten. (T1) Veröff: JBl 1992,129 = RdW 1991,299 TE OGH 1991-05-08 9 ObA 78/91 Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,636 (Mazal) = ZAS 1993/13 S 176 (Pircher) TE OGH 1993-09-08 9 ObA 233/93 Vgl auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92 TE OGH 1997-05-23 8 ObA 96/97v Auch TE OGH 1997-11-05 9 ObA 142/97s TE OGH 1998-03-30 8 ObA 86/98z Vgl auch; Beisatz: Hier: Interdependenz von Personalkostenreduktionen und Sanierungsmaßnahmen zum Fortbestand des Unternehmens mit einer verminderten Belegschaft rechtfertigt die Kündigung einzelner Arbeitnehmer. (T2) TE OGH 2000-01-12 9 ObA 289/99m Auch TE OGH 2000-01-27 8 ObA 342/99y Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung des Änderungsangebotes, das Arbeitsverhältnis zu schlechteren Entgeltbedingungen fortzusetzen, darf die Zumutbarkeit der Novationsofferte nicht bloß schematisch nach der Höhe des Hundertsatzes der Entgelteinbuße beurteilt werden. Eine Minderung des Fixums um 23 % ist aber regelmäßig unzumutbar. (T3) TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y TE OGH 2002-07-04 8 ObA 1/02h Auch TE OGH 2004-03-29 8 ObA 4/04b Vgl; Beisatz: Hier: Einer Dienstnehmerin, die für die Bearbeitung der TV-Beilage einer Zeitung zuständig war, wird ein Ersatzarbeitsplatz als Redaktionsassistentin mit geänderten Arbeitszeiten angeboten - mangelnde Sozialwidrigkeit vertretbar. (T4) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 78/06w Beisatz: Überwiegen nämlich die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. (T5) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t Vgl TE OGH 2025-10-21 8 ObA 21/25h Beisatz: Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder) (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052004
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