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{'item': '12Os25/89; 12Os141/89 (12Os142/89); 14Os33/90 (14Os34/90); 12Os41/91 (12Os42/91); 11Os70/94; 11Os140/97 (11Os141/97); 11Os95/98; 12Os159/98;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101961 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl12Os25/89; 12Os141/89 (12Os142/89); 14Os33/90 (14Os34/90); 12Os41/91 (12Os42/91); 11Os70/94; 11Os140/97 (11O

§ 494aAbs 1 Z 1 oder 2 St

PO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss nach § 494a Abs 2, letzter Satz, StPO hat das erkennende Gericht allerdings nur im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit zu fassen. Wäre es hingegen sachlich für einen Widerrufsbeschluss zuständig, so hat es davon nach Fällung des Abwesenheitsurteils ohne Vorbehaltsbeschluss Abstand zu nehmen, wobei diesfalls die Bestimmung des § 494b StPO einen Widerruf durch das sonst zuständige Gericht nicht ausschließt.Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen,

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss nach Paragraph 494 a, Absatz 2,, letzter Satz, StPO hat das erkennende Gericht allerdings nur im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit zu fassen. Wäre es hingegen sachlich für einen Widerrufsbeschluss zuständig, so hat es davon nach Fällung des Abwesenheitsurteils ohne Vorbehaltsbeschluss Abstand zu nehmen, wobei diesfalls die Bestimmung des Paragraph 494 b, StPO einen Widerruf durch das sonst zuständige Gericht nicht ausschließt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-16 12 Os 25/89 Veröff: SSt 60/17 TE OGH 1989-11-09 12 Os 141/89 Vgl auch; nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen,

§ 494aAbs 1 Z 1 oder 2 St

PO kein Widerruf erfolgt. (T1); Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Beschuldigten. (T2)Vgl auch; nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen,

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. (T1); Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Beschuldigten. (T2) TE OGH 1990-04-03 14 Os 33/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 494a Abs 3 StPO ordnet ua für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung zwingend die Anhörung des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO ordnet ua für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung zwingend die Anhörung des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an. (T3) TE OGH 1991-04-25 12 Os 41/91 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1994-06-07 11 Os 70/94 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-10-28 11 Os 140/97 TE OGH 1998-08-25 11 Os 95/98 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist die Anhörung des Beschuldigten nicht möglich, hat das Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ohne förmlichen Vorbehalt auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist die Anhörung des Beschuldigten nicht möglich, hat das Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ohne förmlichen Vorbehalt auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme. (T4) TE OGH 1998-12-16 12 Os 159/98 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-03-09 14 Os 20/99 Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T5)Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T5) TE OGH 1999-11-04 15 Os 138/99 Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T6)Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 StPO dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T6) TE OGH 2004-01-15 12 Os 126/03 nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen,

§ 494aAbs 1 Z 1 oder 2 St

PO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. (T7)nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen,

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO zuständigen Gericht zu. (T7) TE OGH 2005-05-10 14 Os 34/05i nur T7; Beisatz: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten entweder durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T8) TE OGH 2005-12-14 13 Os 118/05k Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2006-06-08 15 Os 45/06s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-11-08 13 Os 106/06x Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8 nur: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T9) TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T10)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T10) TE OGH 2009-05-26 11 Os 53/09t Auch TE OGH 2019-03-04 12 Os 16/19y Beisatz: Die Zustellung des Strafantrags, der einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf enthält, reicht als Gelegenheit zur Stellungnahme aus. (T11) TE OGH 2022-01-19 15 Os 145/21v Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-03-29 14 Os 30/22a Vgl TE OGH 2023-06-13 11 Os 54/23k vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-07-31 14 Os 51/24t vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-11-19 12 Os 114/24t vgl; Beisatz: Es bedarf keines Vorbehaltsbeschlusses, wenn das sachlich zuständige Gericht den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO für geboten hält, es aber an einem Formerfordernis des § 494a Abs 3 erster Satz StPO (hier der Anhörung des Bewährungshelfers) mangelt. Vielmehr geht die Entscheidungskompetenz in diesem Fall ex lege auf das zuständige Gericht über. (T12)vgl; Beisatz: Es bedarf keines Vorbehaltsbeschlusses, wenn das sachlich zuständige Gericht den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO für geboten hält, es aber an einem Formerfordernis des Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO (hier der Anhörung des Bewährungshelfers) mangelt. Vielmehr geht die Entscheidungskompetenz in diesem Fall ex lege auf das zuständige Gericht über. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.