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{'item': '11Os158/88; 11Os50/90; 12Os34/98; 14Os14/04; 12Os5/07p; 13Os25/09i; 14Os162/09v; 14Os172/13w (14Os173/13t); 14Os34/16f; 17Os14/16m; 11Os7/17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094442 Entscheidungsdatum07.09.2023 Geschäftszahl11Os158/88; 11Os50/90; 12Os34/98; 14Os14/04; 12Os5/07p; 13Os25/09i; 14Os162/09v; 14Os172/13w (14Os173/13t); 14Os34/16f; 17Os14/16m; 11Os7/17i; 12Os54/17h; 17Os2/18z; 12Os86/17i; 12Os34/18v; 14Os27/20g; 14Os74/21w; 12Os60/23z NormStGB §146 E StGB §153 RechtssatzEin Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. Lediglich in besonderen Konstellationen (hier: Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung) kann auch eine durch "blindes Vertrauen" dispositionsbefugter Mitgesellschafter begünstigte dolose Überhöhung einer Preisforderung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsinadäquanz als betrugstaugliche Täuschungshandlung in Betracht kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-21 11 Os 158/88 Veröff: SSt 60/19 TE OGH 1990-08-08 11 Os 50/90 Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 11 Os 158/88; Beisatz: Untreue. (T1) TE OGH 1998-05-28 12 Os 34/98 Vgl auch; Beisatz: Ein kollektivvertretungsbefugter Machthaber macht sich der Untreue schuldig, wenn er das Einverständnis des gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschleicht. (T2) TE OGH 2004-04-14 14 Os 14/04 nur: Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet Untreue. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2007-08-23 12 Os 5/07p Vgl; Beisatz: Durch Falschinformation erschlichene Auszahlungsgenehmigung. (T4) TE OGH 2009-10-15 13 Os 25/09i Auch; Beisatz: Untreue setzt keineswegs alleinige Vertretungsmacht voraus. Daher hat die (bloße) Mitentscheidungsbefugnis oder das Erfordernis der Zustimmung eines weiteren (übergeordneten) Entscheidungsträgers - unabhängig von einer (hier nicht in Rede stehenden) allenfalls bloß versuchten Deliktsverwirklichung im Falle der Verweigerung nachträglicher Genehmigung - keinen Einfluss auf die Eigenschaft eines Machthabers als Befugnisträger, der den Tatbestand des § 153 StGB demgemäß als unmittelbarer Täter verwirklichen kann. (T5)Auch; Beisatz: Untreue setzt keineswegs alleinige Vertretungsmacht voraus. Daher hat die (bloße) Mitentscheidungsbefugnis oder das Erfordernis der Zustimmung eines weiteren (übergeordneten) Entscheidungsträgers - unabhängig von einer (hier nicht in Rede stehenden) allenfalls bloß versuchten Deliktsverwirklichung im Falle der Verweigerung nachträglicher Genehmigung - keinen Einfluss auf die Eigenschaft eines Machthabers als Befugnisträger, der den Tatbestand des Paragraph 153, StGB demgemäß als unmittelbarer Täter verwirklichen kann. (T5) TE OGH 2010-04-13 14 Os 162/09v Vgl auch TE OGH 2014-08-12 14 Os 172/13w Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 34/16f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-12-06 17 Os 14/16m Auch TE OGH 2017-05-30 11 Os 7/17i Auch TE OGH 2017-09-21 12 Os 54/17h Auch TE OGH 2018-06-25 17 Os 2/18z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-04 12 Os 86/17i nur: Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. (T6) TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v nur T6 TE OGH 2020-07-21 14 Os 27/20g Vgl TE OGH 2022-02-22 14 Os 74/21w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-09-07 12 Os 60/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094442

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