OGH Rechtssatz RS0048569 (2Ob501/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048569 Entscheidungsdatum29.03.1989 Geschäftszahl2Ob501/89; 1Ob148/12i NormABGB §163 Abs2 K Rechtssatz§ 163 Abs2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt.Paragraph 163, Abs2 ABGB eröffnet dem Beklagten zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung zweierlei Möglichkeiten: Er kann entweder die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft beweisen oder die größere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes, für den die Vermutung gleichfalls gilt.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-29 2 Ob 501/89 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 148/12i Vgl auch; Beisatz: Demnach ist § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB idF BGBl 275/1992 nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines anderen Mannes die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und daher die Vaterschaftsklage abzuweisen wäre. (T1)Vgl auch; Beisatz: Demnach ist Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Satz ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 275 aus 1992, nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines anderen Mannes die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und daher die Vaterschaftsklage abzuweisen wäre. (T1)