RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034190 Entscheidungsdatum30.03.1989 Geschäftszahl6Ob546/89; 6Ob515/95; 6Ob638/95; 9Ob2/17k NormABGB §1486 RechtssatzBei den im § 1486 ABGB behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens wurde einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen, sondern zweifellos auch um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß § 933 Abs 2 ABGB aufbewahren zu müssen. Dieses einseitige Interesse des von der Regelung des § 1486 ABGB begünstigten Entgeltschuldners und die Aktualisierung des Normzweckes wären auch bei atypischem Entgelt nicht zu leugnen.Bei den im Paragraph 1486, ABGB behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens wurde einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen, sondern zweifellos auch um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß Paragraph 933, Absatz 2, ABGB aufbewahren zu müssen. Dieses einseitige Interesse des von der Regelung des Paragraph 1486, ABGB begünstigten Entgeltschuldners und die Aktualisierung des Normzweckes wären auch bei atypischem Entgelt nicht zu leugnen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-30 6 Ob 546/89 TE OGH 1995-03-23 6 Ob 515/95 Auch TE OGH 1996-07-11 6 Ob 638/95 TE OGH 2017-02-28 9 Ob 2/17k Vgl auch; Beisatz: Generell verkürzt § 1486 ABGB im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist für bestimmte Forderungen, vor allem für Forderungen des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Maßgeblich hierfür ist das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es bei diesen Geschäften nach längerer Zeit regelmäßig ganz unmöglich ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt sind. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch dreißig Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. (T1); Veröff: SZ 2017/28Vgl auch; Beisatz: Generell verkürzt Paragraph 1486, ABGB im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist für bestimmte Forderungen, vor allem für Forderungen des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Maßgeblich hierfür ist das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es bei diesen Geschäften nach längerer Zeit regelmäßig ganz unmöglich ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt sind. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch dreißig Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. (T1); Veröff: SZ 2017/28 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034190
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