RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063439 Entscheidungsdatum30.03.1989 Geschäftszahl6Ob554/89; 8Ob1507/93; 4Ob22/98h; 6Ob26/03x; 8Ob57/04x; 8Ob67/09z; 8ObA11/12v NormKautSchG §3; KautSchG §4; KSchG §18 RechtssatzÜberlässt ein Dienstnehmer die Darlehensvaluta aus einem ihm von einer Kreditunternehmung gewährten Darlehen seinem Dienstgeber als Vorausleistung auf die in einem formunwirksamen Vorvertrag vorgesehene Übertragung eines Minderheitsanteiles an der Dienstgeber - GmbH durch deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so ist dies in Analogie zu § 3 KautSchG der Nichtigkeitssanktion des § 4 KautSchG unterworfen. Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen.Überlässt ein Dienstnehmer die Darlehensvaluta aus einem ihm von einer Kreditunternehmung gewährten Darlehen seinem Dienstgeber als Vorausleistung auf die in einem formunwirksamen Vorvertrag vorgesehene Übertragung eines Minderheitsanteiles an der Dienstgeber - GmbH durch deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter, so ist dies in Analogie zu Paragraph 3, KautSchG der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 4, KautSchG unterworfen. Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im Paragraph 18, KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-30 6 Ob 554/89 Veröff: SZ 62/54 = RdW 1989,220 = GesRZ 1989,161 = ÖBA 1990,1213 (Reidinger) TE OGH 1993-01-28 8 Ob 1507/93 Auch; nur: Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im § 18 KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen. (T1)Auch; nur: Das Wissen der klagenden Kreditunternehmung um die nichtigkeitsbegründenden Umstände und ihre dennoch erfolgte vorbehaltslose, ohne vorausgegangene Aufklärung und Warnung bewirkte Darlehensgewährung an den beklagten Dienstnehmer lässt aus dem im Paragraph 18, KSchG zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken die Nichtigkeitssanktion auch das Finanzierungsgeschäft zwischen den Streitteilen erfassen. (T1) TE OGH 1998-01-21 4 Ob 22/98h Vgl TE OGH 2003-02-20 6 Ob 26/03x Auch; nur T1 TE OGH 2004-09-24 8 Ob 57/04x Auch TE OGH 2009-12-21 8 Ob 67/09z Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit gemäß § 4 KautSchG kann den Kreditunternehmen nur dann entgegengehalten werden, wenn dieses von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat. (T2); Beisatz: Ob im konkreten Fall eine Analogie (zu §§ 3, 4 KautSchG) geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)Vgl auch; Beisatz: Eine allfällige Nichtigkeit gemäß Paragraph 4, KautSchG kann den Kreditunternehmen nur dann entgegengehalten werden, wenn dieses von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat. (T2); Beisatz: Ob im konkreten Fall eine Analogie (zu Paragraphen 3, 4, KautSchG) geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) TE OGH 2012-10-24 8 ObA 11/12v Vgl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.