GVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, bei Zweifelsfreiheit hat der Vorsitzende dieser Behörde die Negativbestätigung zu erteilen, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen.Die Eintragung in das Grundbuch (Einverleibung des Eigentumsrechtes) ist nur zulässig, wenn entweder die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu dem Rechtserwerb oder ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde, aus dem sich ergibt, dass eine derartige Zustimmung nicht erforderlich ist, oder eine Bestätigung vorliegt, dass das Grundstück nicht den Bestimmungen des TirGVG unterliegt. Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein
Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, bei Zweifelsfreiheit hat der Vorsitzende dieser Behörde die Negativbestätigung zu erteilen, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-03-31 5 Ob 9/89 Veröff: RZ 1989/63 S 170 = NZ 1990,43 (Hofmeister, 45) TE OGH 1990-11-27 5 Ob 1049/90 Auch TE OGH 1991-01-23 3 Ob 1503/91 nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein
GVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. (T1); Beisatz: Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein. (T2)nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein
Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. (T1); Beisatz: Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein. (T2) TE OGH 1994-08-30 5 Ob 60/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Grundstücksteilung; fraglich, welches Gesetz (TirGVG 1983 idF Nov 1991 beziehungsweise das neue TirGVG 1993) anzuwenden ist. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Grundstücksteilung; fraglich, welches Gesetz (TirGVG 1983 in der Fassung Nov 1991 beziehungsweise das neue TirGVG 1993) anzuwenden ist. (T3) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 1182/95 Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Durch Paragraph 32, TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht Paragraphen 32, Absatz 2, TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T4) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 85/95 Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Durch Paragraph 32, TirGVG wird sichergestellt, dass alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht Paragraphen 32, Absatz 2, TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG nur für den Fall vor, dass das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden ist oder dass es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T5) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2107/96f Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 lit e nö GVG). (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmungspflicht sind allein von der Grundverkehrsbehörde (hier: der Ausländergrunderwerbskommission) zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die Frage, ob eine Ausnahmebestimmung greift, die im Hinblick auf die europäische Integration die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern sicherstellen soll. Dem Grundbuchsgericht fehlt insoweit jegliche Entscheidungskompetenz, wenn die entsprechenden Grundverkehrsvorschriften eine Befassung der Grundverkehrsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (wenn auch nur zur Erwirkung eines negativen Feststellungsbescheides) vorsehen (Hier: Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, nö GVG). (T6) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 9/96 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Negativbestätigung gemäß § 25 Abs 2 KrntGVG ist unzureichend, weil sie lediglich den Bereich des Baugrundverkehrs (4. Abschnitt), nicht aber die Bereiche des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (3. Abschnitt) sowie des Ausländergrundverkehrs (5. Abschnitt) abdeckt. § 34 Abs 1 lit b KrntGVG verlangt aber die Vorlage einer Negativbestätigung gemäß § 10 Abs 6, § 25 Abs 2 und § 28 Abs 6, somit nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des Gesetzes. (T7)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Negativbestätigung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KrntGVG ist unzureichend, weil sie lediglich den Bereich des Baugrundverkehrs (4. Abschnitt), nicht aber die Bereiche des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs (3. Abschnitt) sowie des Ausländergrundverkehrs (5. Abschnitt) abdeckt. Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, KrntGVG verlangt aber die Vorlage einer Negativbestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 6,, somit nach dem 3., 4. und 5. Abschnitt des Gesetzes. (T7) TE OGH 1996-08-27 5 Ob 2172/96i Vgl auch; Beisatz: Hier: § 33 Abs 1 KrntGVG 1994/§ 19 KrntGVG 1994. (T8); Beisatz: Das Grundbuchsgericht ist auch nicht berufen, die Erforderlichkeit einer Negativbestätigung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu beurteilen und je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung einmal die Vorlage zu verlangen, ein anderes Mal nicht. (T9)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 33, Absatz eins, KrntGVG 1994/§ 19 KrntGVG 1994. (T8); Beisatz: Das Grundbuchsgericht ist auch nicht berufen, die Erforderlichkeit einer Negativbestätigung unter dem Gesichtspunkt ihrer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit zu beurteilen und je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung einmal die Vorlage zu verlangen, ein anderes Mal nicht. (T9) TE OGH 1998-02-24 1 Ob 84/97b Vgl aber; Beisatz: Wenn feststeht, dass die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen. (T10) TE OGH 1998-10-13 5 Ob 262/98k Vgl; nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein
GVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen. (T11); Beisatz: Hier: oö GVG. (T12)Vgl; nur: Im Zweifel hat daher die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein
Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG bildendes Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, in keinem Fall aber ist das Grundbuchsgericht zur Beurteilung dieser Frage berufen. (T11); Beisatz: Hier: oö GVG. (T12) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 202/01v Vgl auch TE OGH 2004-09-14 5 Ob 59/04v Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beisatz: Die Erlassung der für den Rechtserwerb notwendigen Negativbestätigung fällt ausschließlich in die Kompetenz der Grundverkehrsbehörden. (T13) TE OGH 2005-08-30 5 Ob 193/05a Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes durch das Grundbuchsgericht kann mangels verbindlicher Wirkung nicht die im Grundbuch wiedergegebene Widmung herangezogen werden. (T14); Beisatz: Hier: § 3 KrntGVG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.