RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078172 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl4Ob26/89; 4Ob30/90 (4Ob1003/90); 4Ob112/92; 4Ob52/94; 4Ob2059/96i; 4Ob287/97b; 4Ob44/01a; 4Ob120/03f; 1Ob230/18g; 4Ob91/24x; 6Ob32/25m NormUrhG §78 UrhG §86 UrhG §87 Abs2 UWG §16 Abs 2 idF BGBl I Nr 448/1984UWG §16 Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 448 aus 1984, RechtssatzEs ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. Die Floskel, daß das Klagebegehren "auf alle nur denkbaren Rechtsgründe, inklusive aller Ansprüche aus dem Persönlichkeit und dem Recht am eigenen Bild, sowohl nach ABGB als auch nach UrhG" gestützt werde, bedeutet nur, daß sich der Kläger nicht auf eine bestimmte rechtliche Qualifikation einengen lassen wollte; sie kann aber das erforderliche konkrete Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-04 4 Ob 26/89 Veröff: JBl 1989,786 (Nowakowski) = ÖBl 1990,91 = MR 1989,132 (Zanger) TE OGH 1990-05-08 4 Ob 30/90 nur: Es ist Sache des Klägers, konkrete Behauptungen aufzustellen, daß er durch die Veröffentlichung seines Bildnisses eine besonders empfindliche Kränkung erfahren habe. (T1) Beisatz: Wurden aber berechtigte Interessen des Abgebildeten schon dadurch verletzt, daß der Abgebildete durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in aller Öffentlichkeit lächerlich gemacht wurde, dann ist die Behauptung, dem öffentlichen Spott ausgesetzt worden zu sein ausreichend für die Voraussetzungen des Ersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG. (T2)Beisatz: Wurden aber berechtigte Interessen des Abgebildeten schon dadurch verletzt, daß der Abgebildete durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung in aller Öffentlichkeit lächerlich gemacht wurde, dann ist die Behauptung, dem öffentlichen Spott ausgesetzt worden zu sein ausreichend für die Voraussetzungen des Ersatzes gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. (T2) Veröff: SZ 63/75 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 112/92 nur T1; Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter) TE OGH 1994-04-26 4 Ob 52/94 Beis wie T2; Veröff. SZ 67/71 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2059/96i nur T1; Beisatz: Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan. (T3)nur T1; Beisatz: Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG dargetan. (T3) TE OGH 1998-08-12 4 Ob 287/97b Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/131 TE OGH 2001-05-14 4 Ob 44/01a nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-08-19 4 Ob 120/03f Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgeltung immateriellen Schadens verlangt, muss daher darlegen, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfindet. (T4); Veröff: SZ 2003/92 TE OGH 2018-12-20 1 Ob 230/18g Vgl TE OGH 2025-02-25 4 Ob 91/24x vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Beurteilung eines immateriellen Schadenersatzes nach § 16 Abs 2 UWG aF (idF BGBl I Nr 448/1984). (T5)Beisatz: Hier: Beurteilung eines immateriellen Schadenersatzes nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG aF in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 448 aus 1984,). (T5) TE OGH 2025-03-26 6 Ob 32/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.