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4Ob27/89

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060354 Entscheidungsdatum04.04.1989 Geschäftszahl4Ob27/89; 4Ob177/89; 4Ob63/92; 4Ob2321/96v; 4Ob76/20k NormGewO 1973 §1 Abs4; GewO 1973 §208 RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 208 ff GewO 1973 über die Konzessionspflicht bei der Ausübung des Reisebürogewerbes sind gemäß § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten. Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen.Die Bestimmungen der Paragraphen 208, ff GewO 1973 über die Konzessionspflicht bei der Ausübung des Reisebürogewerbes sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 auch auf Personen anzuwenden, die eine den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen anbieten. Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-04 4 Ob 27/89 Veröff: WBl 1989,216 TE OGH 1990-01-09 4 Ob 177/89 nur: Diese Bestimmung erfaßt das Anbieten gewerblicher Leistungen im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T1) Veröff: ecolex 1990,298 TE OGH 1992-07-14 4 Ob 63/92 Vgl auch; Beisatz: Ob das Anbieten von Reisebürodiensten vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T2) Veröff: ÖBl 1992,209 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2321/96v nur: Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T3) Beis wie T2 nur: Darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T4) Beisatz: Ein solches Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO ist nur dann der Gewerbeausübung gleichzuhalten, wenn einem größeren Kreis von Personen eine zu erbringende eigene Leistung angeboten wird. (T5)nur: Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen. (T3) Beis wie T2 nur: Darauf, wie die Ankündigung vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es nicht an. (T4) Beisatz: Ein solches Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO ist nur dann der Gewerbeausübung gleichzuhalten, wenn einem größeren Kreis von Personen eine zu erbringende eigene Leistung angeboten wird. (T5) TE OGH 2020-07-02 4 Ob 76/20k Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer Vermittlungstätigkeit kommt es entscheidend auf den vertraglichen Kontext an. Wird ein Vertrag (hier Beförderungsvertrag) vermittelt, sodass er nicht mit dem Vermittler, sondern mit dem dritten Leistungserbringer zustande kommt, so wird die Leistung (hier Beförderungsleistung) nicht vom Vermittler selbst angeboten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060354

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