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{'item': ['4Ob520/89', '7Ob611/90', '3Ob547/91', '6Ob615/91', '6Ob613/91', '5Ob37/92', '5Ob1027/92', '4Ob2069/96k', '1Ob2058/96w', '5Ob454/97v', '5Ob2

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.04.1989 Geschäftszahl4Ob520/89; 7Ob611/90; 3Ob547/91; 6Ob615/91; 6Ob613/91; 5Ob37/92; 5Ob1027/92; 4Ob2069/96k; 1Ob2058/96w; 5Ob454/97v; 5Ob275/02f; 7Ob250/03w; 5Ob9/09y NormABGB §1090 IIIa; MRG §2ABGB §1090 römisch drei a; MRG §2 RechtssatzHauptmietrechte erwirbt - vom Fall der Vermietung durch den Wohnungseigentümer abgesehen - nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigten ableitet, somit auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. EntscheidungstexteTE OGH 1989/04/04 4 Ob 520/89 Veröff: JBl 1989,526 = RZ 1989/97 S 252 TE OGH 1990/07/12 7 Ob 611/90 Auch TE OGH 1991/06/19 3 Ob 547/91 Veröff: EvBl 1991/189 S 820 TE OGH 1991/11/07 6 Ob 615/91 TE OGH 1992/03/12 6 Ob 613/91 TE OGH 1992/04/07 5 Ob 37/92 Auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn alle übrigen Miteigentümer und Partner der Benützungsvereinbarung über Wohnungseigentum verfügen. (T1) TE OGH 1992/06/16 5 Ob 1027/92 Auch; nur: Hauptmietrechte erwirbt auch derjenige, der mit dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. (T2); Beisatz: Ein Hauptmietvertrag kommt auch zustande, wenn der abschließende Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft hat. (T3) TE OGH 1996/04/30 4 Ob 2069/96k nur: Hauptmietrechte erwirbt auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung oder dem Minderheitseigentümer, der auf Grund einer Benützungsregelung zur Vermietung berechtigt ist, den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. (T4) TE OGH 1996/06/04 1 Ob 2058/96w nur T4 TE OGH 1997/12/09 5 Ob 454/97v Vgl auch; Veröff: SZ 70/256 TE OGH 2002/12/03 5 Ob 275/02f Vgl auch; nur: Hauptmietrechte erwirbt auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trägerin der ordentlichen Verwaltung den Mietvertrag abgeschlossen hat; in diesen Fällen kommt das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande. (T5) TE OGH 2003/11/10 7 Ob 250/03w Auch; nur: Hauptmietrechte erwirbt nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigen ableitet. (T6); Beisatz: Wenn aber - wie hier - ein Mietvertrag über die gesamte Lager- und Verkaufshalle geschlossen wurde, dann besteht kein sachlicher Grund, ein derartiges Bestandverhältnis nicht ebenso als über "das ganze Haus" bzw "die ganze Liegenschaft" geschlossen und damit als Hauptmiete zu qualifizieren. (T7) TE OGH 2009/03/03 5 Ob 9/09y Vgl; Beisatz: Hauptmietrechte können nur bei einer für alle Miteigentümer der Liegenschaft geltenden Vertretungsmacht des kontrahierenden schlichten Miteigentümers entstehen. (T8) RechtssatznummerRS0020276

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.