OGH Rechtssatz RS0034146 (5Ob1511/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034146 Entscheidungsdatum11.04.1989 Geschäftszahl5Ob1511/89; 8Ob116/08d; 7Ob149/17p; 8Ob101/17m NormABGB §1482 RechtssatzDas Recht des Fahrweges bleibt durch die Benützung des dienenden Grundstückes zum Gehen erhalten.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-11 5 Ob 1511/89 TE OGH 2008-11-13 8 Ob 116/08d Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T1); Beisatz: Hier: Kein Eintritt der Verjährung hinsichtlich des eingeräumten Gehrechts und Fahrrechts auch für andere als landwirtschaftliche Zwecke, wenngleich das Gehrecht und Fahrrecht regelmäßig nur zur Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt wurde. (T2)Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach Paragraph 1482, Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist Paragraph 1482, ABGB gegenüber Paragraph 1479, ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T1); Beisatz: Hier: Kein Eintritt der Verjährung hinsichtlich des eingeräumten Gehrechts und Fahrrechts auch für andere als landwirtschaftliche Zwecke, wenngleich das Gehrecht und Fahrrecht regelmäßig nur zur Bewirtschaftung des herrschenden Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt wurde. (T2) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 149/17p TE OGH 2017-10-25 8 Ob 101/17m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034146