RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087064 Entscheidungsdatum12.04.1989 Geschäftszahl14Os24/89; 14Os101/89; 15Os96/89; 13Os87/05a; 11Os96/12w (11Os97/12t); 14Os84/14f (14Os85/14b) NormJGG 1988 §46; SGG §21 Abs1; SMG §41; StVG §179a Abs2 RechtssatzDie subsidiäre Verpflichtung des Bundes zur Übernahme der Kosten notwendiger ärztlicher Entwöhnungsbehandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach den SGG eine derartige Weisung erteilt worden ist, ergibt sich dem Grund nach unmittelbar und abschließend aus § 21 Abs 1 erster Satz SGG wobei das Gesetz nach seinem insoweit klaren Wortlaut ausschließlich auf die Notwendigkeit der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen ärztlicher Behandlung abstellt. Lediglich zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweist § 21 Abs 1 zweiter Satz SGG auf jene Kosten, für die die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufkäme, wenn der Rechtsbrecher dort versichert wäre. Darunter ist freilich nur die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der BVA für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit (§ 52 Z 2 B-KUVG) zu verstehen, die der als notwendig erkannten Entwöhnungsbehandlung entsprechen oder zumindest vergleichbar sind (vgl § 46 JGG 1988 und § 179 a Abs 2 StVG).Die subsidiäre Verpflichtung des Bundes zur Übernahme der Kosten notwendiger ärztlicher Entwöhnungsbehandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach den SGG eine derartige Weisung erteilt worden ist, ergibt sich dem Grund nach unmittelbar und abschließend aus Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz SGG wobei das Gesetz nach seinem insoweit klaren Wortlaut ausschließlich auf die Notwendigkeit der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen ärztlicher Behandlung abstellt. Lediglich zur Begrenzung des Ausmaßes der vom Bund zu ersetzenden Kosten verweist Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz SGG auf jene Kosten, für die die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufkäme, wenn der Rechtsbrecher dort versichert wäre. Darunter ist freilich nur die ziffernmäßige Höhe der Gebührensätze der BVA für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Krankheit (Paragraph 52, Ziffer 2, B-KUVG) zu verstehen, die der als notwendig erkannten Entwöhnungsbehandlung entsprechen oder zumindest vergleichbar sind vergleiche Paragraph 46, JGG 1988 und Paragraph 179, a Absatz 2, StVG). EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-12 14 Os 24/89 Veröff: EvBl 1989/154 S 602 = SSt 60/24 TE OGH 1989-08-30 14 Os 101/89 Beisatz: Diese Leistungspflicht des Bundes ist davon unabhängig, ob auch die BVA im Fall eines Versicherungsverhältnisses zur Kostentragung verpflichtet gewesen wäre. (T1) TE OGH 1989-09-12 15 Os 96/89 Veröff: SSt 60/57 TE OGH 2005-11-23 13 Os 87/05a Auch; Beisatz: Dass als Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lässt sich aus dieser Einschränkung allerdings nicht ableiten, zumal die im Einleitungssatz des § 179a Abs 2 StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssen (vgl die weitgehend ähnlichen Regelungen in §46 Abs 1 JGG und §41 Abs 1 und 2 SMG.). (T2)Auch; Beisatz: Dass als Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund für die vom Gericht als notwendig erachteten Behandlungen entsprechende Kostenansätze in den Bestimmungen des B-KUVG bestehen müssen, lässt sich aus dieser Einschränkung allerdings nicht ableiten, zumal die im Einleitungssatz des Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG genannten Behandlungen nicht krankheitsbedingt notwendig sein müssen vergleiche die weitgehend ähnlichen Regelungen in §46 Absatz eins, JGG und §41 Absatz eins und 2 SMG.). (T2) TE OGH 2012-11-13 11 Os 96/12w Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung. (T3) TE OGH 2014-10-28 14 Os 84/14f Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087064
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.