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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099985 Entscheidungsdatum13.04.1989 Geschäftszahl13Os28/89; 13Os46/89; 13Os116/89; 15Os118/89; 15Os111/89 (15Os112/89); 12Os153/89; 12Os164/89; 12Os1/90; 11Os67/90; 12Os102/90; 11Os83/90; 11Os100/90; 11Os99/90; 13Os122/90; 11Os36/91; 11Os54/91; 11Os67/91; 14Os76/93; 11Os80/93; 11Os95/94; 15Os116/94 (15Os118/94); 13Os140/95; 14Os176/95; 11Os171/95; 11Os184/95; 13Os70/96 (13Os76/96); 14Os177/96; 11Os72/97 (11Os73/97); 15Os32/99 (15Os33/99); 13Os120/02; 15Os29/03; 13Os70/04; 14Os10/06m; 12Os160/08h (12Os180/08z); 11Os13/11p; 14Os71/11i; 12Os165/12z; 11Os120/13a (11Os152/13g); 11Os40/14p; 14Os107/14p; 11Os75/15m; 12Os68/16s (12Os69/16p; 12Os70/16k) NormStPO §281 Abs1 Z11 Fall2; StPO §281 Abs1 Z11 Fall3 RechtssatzEine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-13 13 Os 28/89 Veröff: EvBl 1989/147 S 570 = SSt 60/26 = RZ 1989/65 S 173 TE OGH 1989-04-27 13 Os 46/89 Beisatz: Von einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter oder dritter Fall, StPO werden nur Verstöße gegen zwingendes Recht - ohne Ermessensspielraum bzw in Überschreitung desselben - erfasst. (T1)Beisatz: Von einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter oder dritter Fall, StPO werden nur Verstöße gegen zwingendes Recht - ohne Ermessensspielraum bzw in Überschreitung desselben - erfasst. (T1) TE OGH 1989-09-14 13 Os 116/89 Vgl auch TE OGH 1989-10-24 15 Os 118/89 Vgl auch; Beisatz: Zu § 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO. (T2)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, dritter Fall, StPO. (T2) TE OGH 1989-10-10 15 Os 111/89 Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, dritter Fall, StPO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,, dritter Fall, StPO. (T3) TE OGH 1989-12-07 12 Os 153/89 TE OGH 1990-01-11 12 Os 164/89 TE OGH 1990-02-01 12 Os 1/90 nur: Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern. (T4) TE OGH 1990-08-08 11 Os 67/90 nur T4; Beis wie T3 TE OGH 1990-08-23 12 Os 102/90 nur T4 TE OGH 1990-09-12 11 Os 83/90 TE OGH 1990-10-03 11 Os 100/90 Vgl auch; nur T4; Beis wie T2 TE OGH 1990-10-24 11 Os 99/90 TE OGH 1991-01-30 13 Os 122/90 Vgl auch; nur T4 TE OGH 1991-05-29 11 Os 36/91 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter und dritter Fall, setzt jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums voraus. (T5)Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter und dritter Fall, setzt jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums voraus. (T5) TE OGH 1991-06-18 11 Os 54/91 Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier generell zur Z 11. (T6)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier generell zur Ziffer 11, (T6) TE OGH 1991-06-25 11 Os 67/91 Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1993-06-15 14 Os 76/93 Vgl auch TE OGH 1993-06-15 11 Os 80/93 Vgl auch TE OGH 1994-07-27 11 Os 95/94 TE OGH 1994-10-06 15 Os 116/94 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-10-18 13 Os 140/95 Vgl auch TE OGH 1995-12-05 14 Os 176/95 Vgl auch TE OGH 1995-12-12 11 Os 171/95 TE OGH 1996-02-13 11 Os 184/95 nur: Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. (T7) TE OGH 1996-06-05 13 Os 70/96 Vgl auch; nur T7 TE OGH 1996-12-10 14 Os 177/96 nur T4 TE OGH 1997-08-05 11 Os 72/97 Vgl auch TE OGH 1999-04-08 15 Os 32/99 Vgl auch TE OGH 2002-10-16 13 Os 120/02 Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T8)Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T8) TE OGH 2003-03-06 15 Os 29/03 Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T9)Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T9) TE OGH 2004-07-14 13 Os 70/04 Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Um Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall zu bewirken, muss die Rechtsfrage, welche Tatsachen für einen - tatsächlich in Anschlag gebrachten, also bei der Sanktionsfindung zugrunde gelegten, mithin maßgeblichen - Erschwerungs- oder Milderungsgrund entscheidend sind, welcher Sachverhalt also verwirklicht sein muss, um diesem im Einzelfall zu genügen, überdies "offenbar" unrichtig gelöst worden sein. (T10)Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Um Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall zu bewirken, muss die Rechtsfrage, welche Tatsachen für einen - tatsächlich in Anschlag gebrachten, also bei der Sanktionsfindung zugrunde gelegten, mithin maßgeblichen - Erschwerungs- oder Milderungsgrund entscheidend sind, welcher Sachverhalt also verwirklicht sein muss, um diesem im Einzelfall zu genügen, überdies "offenbar" unrichtig gelöst worden sein. (T10) TE OGH 2006-03-14 14 Os 10/06m Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Z 11 zweiter Fall. (T11)Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Ziffer 11, zweiter Fall. (T11) TE OGH 2009-01-15 12 Os 160/08h Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T12) Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T13)Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T13) Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T14)Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T14) Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T15)Beisatz: Hier: Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB. (T15) TE OGH 2011-04-14 11 Os 13/11p Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 iVm § 41 Abs 3 StGB. (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, StGB. (T16) TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i Vgl; Beis auch wie T5 TE OGH 2013-03-07 12 Os 165/12z Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 JGG. (T17)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 14, JGG. (T17) TE OGH 2013-12-10 11 Os 120/13a Auch TE OGH 2014-06-17 11 Os 40/14p Vgl TE OGH 2014-10-28 14 Os 107/14p Auch TE OGH 2015-08-11 11 Os 75/15m Auch TE OGH 2016-06-16 12 Os 68/16s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099985

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