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{'item': '5Ob25/89; 3Ob94/90; 8Ob547/93; 8Ob513/94; 6Ob507/96; 1Ob221/99b; 7Ob86/03b; 4Ob16/04p; 3Ob202/06m; 2Ob240/09x; 10Ob81/11a; 6Ob40/18b; 8Ob44/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009553 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl5Ob25/89; 3Ob94/90; 8Ob547/93; 8Ob513/94; 6Ob507/96; 1Ob221/99b; 7Ob86/03b; 4Ob16/04p; 3Ob202/06m; 2Ob240/09x; 10Ob81/11a; 6Ob40/18b; 8Ob44/19g; 7Ob159/20p; 1Ob202/21v; 5Ob101/24z; 8Ob118/24x NormABGB §97 ABGB §1295 IIf7e EheG §87 EO §382e EO §391 Abs2 IIA EO §391 Abs2 IVA RechtssatzDer dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkte und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach § 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort und auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach § 97 ABGB geschützt.Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkte und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. Der nach Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach Paragraph 81, ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort und auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB geschützt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-18 5 Ob 25/89 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 94/90 nur: Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkten und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. (T1) = WoBl 1991,33 = JBl 1991,719nur: Der dem wohnbedürftigten Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehende Anspruch ist im Dritten gegenüber wie jede andere Verletzung eines durch Besitz verstärkten und erkennbaren Forderungsrechtes bei dolosem Zusammenwirken mit dem Schuldner geschützt. (T1) = WoBl 1991,33 = JBl 1991,719 TE OGH 1994-12-16 8 Ob 547/93 Auch TE OGH 1994-04-13 8 Ob 513/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-01-25 6 Ob 507/96 Beisatz: Der Anspruch setzt voraus, daß die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten (hier: Bittleihe) noch aufrecht ist. (T2) TE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b Vgl aber TE OGH 2003-05-28 7 Ob 86/03b Veröff: SZ 2003/62 TE OGH 2004-02-10 4 Ob 16/04p Vgl; nur T1; Beisatz: Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nicht verfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. (T3) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 202/06m Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-02-17 2 Ob 240/09x Auch; nur: Der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach § 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort. (T4)Auch; nur: Der nach Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch besteht im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach Paragraph 81, ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort. (T4) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 81/11a Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T5) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b Beisatz: Gegen Dritte können auch Ansprüche auf Unterlassung des bewussten Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht geltend gemacht werden. (T6) TE OGH 2020-05-18 8 Ob 44/19g Beis wie T6 TE OGH 2020-11-02 7 Ob 159/20p Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 202/21v Vgl TE OGH 2024-08-08 5 Ob 101/24z Beisatz wie T6 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009553

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.