RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053889 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl10ObS72/89; 10ObS359/89; 10ObS5/90; 9ObA601/90; 10ObS229/92; 10ObS2354/96s; 10ObS159/98z; 10ObS167/98a; 10ObS261/98z; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 1Ob151/98g; 10ObS312/98z; 10ObS81/02p; 10ObS360/01s; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 10ObS393/02w; 10ObS51/03b; 10ObS69/04a; 10ObS19/05z; 10ObS120/05b; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 10ObS61/08f; 10ObS194/08i; 9ObA41/08g; 8ObA32/09b; 5Ob271/09b; 2Ob33/10g; 5Ob50/10d; 5Ob124/10m; 8ObS5/10h; 10ObS179/10m; 5Ob29/11t; 8ObA32/11f; 10ObS13/12b; 10ObS71/12g; 8ObA98/11m; 9ObA66/13s; 5Ob125/14i; 7Ob201/14f; 5Ob42/15k; 10ObS68/17y; 10ObS38/19i; 10ObS47/21s; 10ObS138/21y; 10ObS141/21i; 10ObS140/21t; 10ObS118/21g; 10ObS160/21h; 10ObS175/21i; 10ObS26/22d; 8ObA59/22t; 10ObS47/22t; 10Obs124/22s; 10ObS87/23a; 10ObS1/25g; 10ObS72/25y; 9ObA102/24a; 10ObS92/25i NormASVG §251 Abs4 ASVG idF SRÄG 1991 BGBl 1991/157 §253 Abs1ASVG in der Fassung SRÄG 1991 BGBl 1991/157 §253 Abs1 ASVG §500 ASVG §551 Abs10 B-VG Art7 RechtssatzDem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. Wenn daher der Gesetzgeber für die Bemessungsgrundlage begünstigter Zeiten, denen keinerlei Beiträge gegenüberstehen, in erster Linie an den tatsächlichen Arbeitsverdienst anknüpft und nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht ermittelt werden kann, von Durchschnittssätzen ausgeht, so kann dies im Rahmen des begünstigten Personenkreises nicht als gleichheitswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber bleibt damit durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips. Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-18 10 ObS 72/89 Veröff: SSV-NF 3/44 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 359/89 nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. (T1) TE OGH 1990-02-27 10 ObS 5/90 nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. (T2) Veröff: SSV-NF 4/21 TE OGH 1990-12-19 9 ObA 601/90 Vgl auch TE OGH 1992-09-29 10 ObS 229/92 Auch; nur T2; Beisatz: Ob die gesetzliche Regelung in Einzelfällen zu Härten führen kann ist bei Prüfung der Gleichheitswidrigkeit ohne Belang. (T3) TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2354/96s Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass Änderungen der Rechtslage allenfalls plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreifen. Gerade in "dynamischen Rechtsgebieten" wie dem in immer kürzeren Abständen Novellen unterworfenen Sozialrecht ist nur das Vertrauen auf die "großen Linien" zu schützen, und sind daher Eingriffe des Gesetzgebers in sozialversicherungsrechtliche Positionen unter anderem etwa auch aus dem Ziel der Entlastung der Budgethaushalte auch vom Verfassungsgerichtshof durchaus anerkannt. (Hier. Übergangsregelungen im BPGG und in den Landes-Pflegegeldgesetzen hinsichtlich Ausgleichszahlungen). (T4) TE OGH 1998-05-19 10 ObS 159/98z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-05-19 10 ObS 167/98a Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 261/98z nur: Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. (T5) Beis wie T3 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 289/98t nur T5; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 292/98h nur T5; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 291/98m nur T5; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 298/98s nur T5; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 290/98i nur T5; Beis wie T3 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g Vgl auch; nur T1; Beisatz: Diese Gestaltungsfreiheit unterliegt außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle und ist insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen. (T6) Beisatz: Dass das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschränkung nicht schrankenlos ist. (T7)Beisatz: Dass das AHG den durch Artikel 23, Absatz eins, B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschränkung nicht schrankenlos ist. (T7) TE OGH 1999-01-12 10 ObS 312/98z Vgl auch; Veröff: SZ 72/1 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 81/02p Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Geringfügige Eingriffe gelten dabei allerdings nicht als unverhältnismäßig, sondern als zumutbar (vgl. VfSlg 14867, 14888, 15269 u.a.). (T8)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Geringfügige Eingriffe gelten dabei allerdings nicht als unverhältnismäßig, sondern als zumutbar vergleiche VfSlg 14867, 14888, 15269 u.a.). (T8) Beisatz: Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers darf allerdings nicht zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führen. (T9) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 360/01s Vgl auch; nur T5 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 205/02y Vgl auch; Beisatz: Dem einfachen Gesetzgeber ist es durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua). (T10) Beisatz: Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. Seine Anwendung setzt eine Abwägung zwischen der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Betroffenheit des Normunterworfenen voraus. (T11) Veröff: SZ 2002/151 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 360/02t Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 393/02w Auch; nur T5 TE OGH 2003-02-18 10 ObS 51/03b Vgl auch; Beisatz: Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene einfachgesetzliche Regelung verletzt den Gleichheitssatz. (T12) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 69/04a Vgl auch; nur: Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (T13) Beisatz: Hier: § 254 Abs 6 ASVG. (T14)Beisatz: Hier: Paragraph 254, Absatz 6, ASVG. (T14) TE OGH 2005-04-12 10 ObS 19/05z Vgl auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bringt in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung familienpolitischer Zeile frei ist. Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. (T15) Beisatz: Hier: § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG. (T16)Beisatz: Hier: Paragraph 262, Absatz eins, Satz 2 ASVG. (T16) TE OGH 2006-01-24 10 ObS 120/05b Auch; nur T13; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und § 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/
- (T17)Auch; nur T13; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend Paragraph 148 i, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/140 und Paragraph 148 j, Absatz 2, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/
- (T17) TE OGH 2006-05-11 8 ObA 19/06m Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsparteien. (T18) TE OGH 2006-06-19 8 ObA 53/06m Vgl; nur T1; Beis wie T18 TE OGH 2008-06-10 10 ObS 61/08f Vgl auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm nicht, von einem einmalig gewählten Ordnungsprinzip abzugehen und Sachverhalte ab einem bestimmten Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine mit einem bestimmten Zeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit. (T19) Beisatz: Hier: § 248c Abs 2 ASVG. (T20)Beisatz: Hier: Paragraph 248 c, Absatz 2, ASVG. (T20) TE OGH 2009-02-24 10 ObS 194/08i Vgl auch; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung an sich sachlich begründbar ist und seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. (T21) Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/
- (T22)Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 149 d, Absatz eins, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/
- (T22) TE OGH 2009-06-29 9 ObA 41/08g Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind. (T23) Beisatz: Hier: Zu § 22a Abs 11 BEinstG. (T24)Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind. (T23) Beisatz: Hier: Zu Paragraph 22 a, Absatz 11, BEinstG. (T24) TE OGH 2009-11-19 8 ObA 32/09b Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 271/09b Vgl; nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums‑ und Erwerbsfreiheit durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG. (T25)Vgl; nur ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums‑ und Erwerbsfreiheit durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG. (T25) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 33/10g Auch; nur T1; Auch Beis wie T8 nur: Der Gesetzgeber hat allerdings auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einzuhalten. (T26) Beisatz: Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen. (T27) Beisatz: Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. (T28) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 50/10d nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Hier: Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG. (T29)nur T1; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Hier: Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG. (T29) Beisatz: Der EGMR hat bereits im Fall Mellacher ua gegen Österreich (Nr 13/1988/157/211-213 = ÖJZ 1990, 150) festgehalten, dass den Staaten im Bereich der Wohnungspolitik ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, welcher auch für die von ihnen vorgegebenen Richtwerte für die Bemessung und Herabsenkung des Mietzinses gilt. (T30) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 124/10m Vgl; nur: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. (T31) Beis wie T9; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß § 21 Abs 2 MRG. (T32)Beis wie T9; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Überwälzbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter gemäß Paragraph 21, Absatz 2, MRG. (T32) TE OGH 2010-11-23 8 ObS 5/10h Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: IESG. (T33) TE OGH 2011-02-01 10 ObS 179/10m Auch; Veröff: SZ 2011/13 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 29/11t Auch; nur T1; nur T31; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch § 16 Abs 7 MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten. (T34)Auch; nur T1; nur T31; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Keine unsachliche Ungleichbehandlung durch Paragraph 16, Absatz 7, MRG, weil der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schafft, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten. (T34) Bem: So auch 5 Ob 240/10w. (T35) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 32/11f Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T23 TE OGH 2012-02-14 10 ObS 13/12b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-06-05 10 ObS 71/12g Auch; nur T1 TE OGH 2012-07-26 8 ObA 98/11m Vgl auch TE OGH 2013-08-27 9 ObA 66/13s Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T24; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs 9 VBG. (T36)Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T24; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 24, Absatz 9, VBG. (T36) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 125/14i Auch; Beis wie T34 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 201/14f nur T1 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 42/15k Vgl auch TE OGH 2017-11-14 10 ObS 68/17y Auch; nur T2 TE OGH 2019-07-30 10 ObS 38/19i Vgl auch TE OGH 2021-04-27 10 ObS 47/21s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2021-10-19 10 ObS 138/21y nur T31; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T38)nur T31; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T38) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 141/21i Vgl; Beis nur wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 140/21t nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T39)nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig. (T39) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 118/21g nur T1; Beis wie T9; Beis wie T39 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 160/21h nur T1; Beis wie T9; Beis wie T39 TE OGH 2022-02-22 10 ObS 175/21i nur T2 TE OGH 2022-05-24 10 ObS 26/22d Vgl; Beis nur wie T3 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 59/22t Vgl; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 238 DO.B. (T40)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Paragraph 238, DO.B. (T40) TE OGH 2022-09-13 10 ObS 47/22t Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 253 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991, BGBl 1991/157, iVm § 551 Abs 10 ASVG. (T41)Vgl; Beisatz: Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 253, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 1991, BGBl 1991/157, in Verbindung mit Paragraph 551, Absatz 10, ASVG. (T41) TE OGH 2023-04-25 10 Obs 124/22s vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2023-07-24 10 ObS 87/23a nur T2 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 1/25g vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-07-10 10 ObS 72/25y nur T2 Beisatz: Hier: § 131 ASVG (T42)Beisatz: Hier: Paragraph 131, ASVG (T42) TE OGH 2025-10-23 9 ObA 102/24a Beisatz wie T12; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 92/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053889