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{'item': ['11Os38/89', '2Ob504/90', '14Os92/93', '7Ob38/02t', '8Ob106/03a', '7Ob220/03h', '9Ob85/03w', '10Ob27/05a', '5Ob235/15t', '5Ob4/21f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083978 Entscheidungsdatum18.04.1989 Geschäftszahl11Os38/89; 2Ob504/90; 14Os92/93; 7Ob38/02t; 8Ob106/03a; 7Ob220/03h; 9Ob85/03w; 10Ob27/05a; 5Ob235/15t; 5Ob4/21f NormZPO §564; StPO §6 Abs1 B; ZustG §17 Abs3 RechtssatzGemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-18 11 Os 38/89 TE OGH 1990-01-31 2 Ob 504/90 TE OGH 1993-06-15 14 Os 92/93 nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1)nur: Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 38/02t nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (T2)nur: Gemäß dem Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (T2) TE OGH 2003-11-13 8 Ob 106/03a nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4)nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 220/03h Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Aufkündigung. (T5) TE OGH 2004-01-21 9 Ob 85/03w nur T2 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 27/05a nur T2 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 235/15t Auch TE OGH 2021-02-04 5 Ob 4/21f Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung vor Beginn der Abholfrist unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist. (T6)Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung vor Beginn der Abholfrist unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.