OGH Rechtssatz RS0036724 (9ObA119/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036724 Entscheidungsdatum19.04.1989 Geschäftszahl9ObA119/89; 3Ob73/10x NormASGG §39 Abs2 Z1; ZPO §177 RechtssatzWurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben.Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf Paragraph 177, Absatz 2, ZPO unbeachtet bleiben.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-19 9 ObA 119/89 Veröff: Arb 10775 = SZ 62/68 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 73/10x