RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034759 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl7Ob707/88 (7Ob708/88); 6Ob724/88; 9ObS23/92; 3Ob549/93; 1Ob22/94 (1Ob23/94); 1Ob17/01h; 1Ob45/03d; 7Ob6/04i; 2Ob108/05d; 6Ob50/10m; 3Ob137/10h; 2Ob143/10h; 2Ob61/11a; 1Ob166/12m; 6Ob158/14z; 2Ob64/23k NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ZPO §235 A RechtssatzDie Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-20 7 Ob 707/88 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 62/69 = EvBl 1989/136 S 530 = AnwBl 1990,50 = JBl 1989,516 = RdW 1989,224 TE OGH 1989-06-15 6 Ob 724/88 TE OGH 1993-02-10 9 ObS 23/92 nur: Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. (T1) TE OGH 1993-11-24 3 Ob 549/93 Auch; Beisatz: Die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung wirkt auf den Zeitpunkt der Änderung zurück. (T2) TE OGH 1994-08-29 1 Ob 22/94 Auch; Veröff: SZ 67/135 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 17/01h Auch; Beisatz: Die Unterbrechung der Verjährung ist vom Vortrag des Schriftsatzes in der Streitverhandlung abhängig. (T3) TE OGH 2004-05-17 1 Ob 45/03d Vgl auch; Beisatz: Hier: Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. (T4) TE OGH 2004-07-06 7 Ob 6/04i Auch; Beisatz: Hier: Klageeinschränkung (anders als bei Klagsrücknahme). (T5) TE OGH 2005-10-20 2 Ob 108/05d TE OGH 2010-04-15 6 Ob 50/10m Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des Paragraph 176, ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T6) TE OGH 2010-11-11 3 Ob 137/10h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-07-14 2 Ob 143/10h Auch TE OGH 2011-09-16 2 Ob 61/11a Gegenteilig Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/115 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 166/12m Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. (T7) Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB. (T7) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 158/14z Vgl auch TE OGH 2024-02-20 2 Ob 64/23k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034759
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.