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Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297
(schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297
zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288
hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft.Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen Paragraph 288 und Paragraph 297,
(schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal Paragraph 297,
zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach Paragraph 288,
hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-21 16 Os 1/89 Veröff: SSt 60/30 = JBl 1989,666 = EvBl 1989/177 S 692 TE OGH 1992-06-30 11 Os 51/92 Vgl auch; nur: Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297
(schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297
zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288
hinausgeht. (T1)Vgl auch; nur: Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen Paragraph 288 und Paragraph 297,
(schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal Paragraph 297,
zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach Paragraph 288,
hinausgeht. (T1) TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090864
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.