RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050245 Entscheidungsdatum26.04.1989 Geschäftszahl1Ob1/89; 1Ob31/94; 1Ob407/97b; 1Ob70/07m; 1Ob120/09t NormAHG §11 Abs3; B - VG Art89 RechtssatzLeitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-26 1 Ob 1/89 Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 31/94 nur: Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet. (T1) TE OGH 1998-04-28 1 Ob 407/97b Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/79 TE OGH 2007-08-14 1 Ob 70/07m Vgl auch; Beisatz: Wenn Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt werden, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbstständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Art 89 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 B-VG an den VfGH stellen. (T2); Beisatz: Hat der VfGH eine Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der VfGH eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wenn Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt werden, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbstständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, beziehungsweise Absatz 3, B-VG an den VfGH stellen. (T2); Beisatz: Hat der VfGH eine Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der VfGH eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt. (T3) TE OGH 2010-03-09 1 Ob 120/09t nur: Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Zuvor hat das Amtshaftungsgericht allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist. (T5); Veröff: SZ 2010/20
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