← Österreich

{'item': '1Ob584/89; 1Ob529/93; 1Ob620/95; 1Ob557/95; 1Ob318/98s; 1Ob160/02i; 4Ob149/06z; 9Ob24/08g; 8Ob137/08t; 7Ob232/09g; 8Ob109/20t; 7Ob145/25m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016983 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl1Ob584/89; 1Ob529/93; 1Ob620/95; 1Ob557/95; 1Ob318/98s; 1Ob160/02i; 4Ob149/06z; 9Ob24/08g; 8Ob137/08t; 7Ob232/09g; 8Ob109/20t; 7Ob145/25m NormABGB §880a A RechtssatzDer Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-26 1 Ob 584/89 Veröff: SZ 62/75 = ÖBA 1989,1131 = WBl 1989,284 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 529/93 Auch; Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95 Auch; Beisatz: Das gilt vor allem auch für die vereinbarte Form der Inanspruchnahme der Garantie. Im besonderen gilt dies bei der Garantie "auf erstes Anfordern". (T1) Veröff: SZ 68/230 TE OGH, AUSL EGMR 1996-01-30 1 Ob 557/95 Auch TE OGH 1998-12-15 1 Ob 318/98s Auch; nur: Der Garant muss vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. (T2) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 160/02i Beisatz: Dies dient dem Zweck, vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. (T3) TE OGH 2006-11-21 4 Ob 149/06z nur T2; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T4); Veröff: SZ 2006/168 TE OGH 2008-10-29 9 Ob 24/08g Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T5); Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T6) TE OGH 2009-01-27 8 Ob 137/08t TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T7) TE OGH 2021-09-14 8 Ob 109/20t Beisatz: Im Sinne der formellen Garantiestrenge sind Telefax und Email nicht als gleichwertig zu beurteilen, da Telefaxübertragungen etwa in größeren Einrichtungen das Zentrieren des Einlangens sicherstellen können und im Gegensatz zu Emails nicht durch den Spam-Filter aussortiert werden können. (T8) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 145/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016983

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.