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{'item': '5Ob26/89; 5Ob86/89; 5Ob2426/96t; 5Ob302/98t; 1Ob23/01s; 5Ob233/06k; 5Ob20/11v; 5Ob73/12i; 5Ob176/15s; 5Ob57/21z; 5Ob16/25a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038223 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob26/89; 5Ob86/89; 5Ob2426/96t; 5Ob302/98t; 1Ob23/01s; 5Ob233/06k; 5Ob20/11v; 5Ob73/12i; 5Ob176/15s; 5Ob57/

§ 15Wohn

VerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des § 8 Abs 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an § 1098 ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen.Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt)

Paragraph 15, WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. Die Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG hat sich daher nicht an Paragraph 1098, ABGB zu orientieren. Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". Ob eine solche Überschreitung vorliegt ist vielmehr nach dem Regelungsinhalt und Regelungszweck des MRG zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-02 5 Ob 26/89 Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91 TE OGH 1989-10-03 5 Ob 86/89 nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt)

§ 15Wohn

VerbG hinaus. (T1) nur: Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt)

Paragraph 15, WohnVerbG hinaus. (T1) Veröff: WoBl 1991,61 TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2426/96t Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG: Der Mieter hat einen Dachbodenausbau durch den Vermieter hinzunehmen, wenn dadurch sein Mietrecht - im Licht einer Abwägung der beiderseitigen Interessen - nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (T2) Veröff: SZ 70/3 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 302/98t Auch; nur: Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im § 8 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". (T3)Auch; nur: Nicht jede Verkleinerung des Mietgegenstandes überschreitet den Inhalt des im Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwendeten Begriffes der "Veränderung des Mietgegenstandes". (T3) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s nur: Im Anwendungsbereich des § 8 Abs 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt)

§ 15Wohn

VerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. (T4)nur: Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG geht die Duldungspflicht des Mieters über die aus dem Bestandrecht des ABGB (das grundsätzlich keinen Kündigungsschutz kennt)

Paragraph 15, WohnVerbG hinaus, um die Modernisierung des Häuserbestandes zu erleichtern. (T4) Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2006-11-14 5 Ob 233/06k Beisatz: Hier: Lifteinbau mit Verminderung der Mietfläche im Ausmaß von 1,05 m². (T5) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 20/11v Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T6) TE OGH 2012-07-26 5 Ob 73/12i Vgl auch TE OGH 2015-10-30 5 Ob 176/15s Auch; Beisatz: Auch Lärmbeeinträchtigung ist iSd § 8 Abs 2 MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu beurteilen. (T7)Auch; Beisatz: Auch Lärmbeeinträchtigung ist iSd Paragraph 8, Absatz 2, MRG als eine mögliche Veränderung des Bestandgegenstands zu sehen und damit im besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu beurteilen. (T7) TE OGH 2021-07-27 5 Ob 57/21z Vgl TE OGH 2025-04-02 5 Ob 16/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038223

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.