OGH Rechtssatz RS0069319 (5Ob26/89 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069319 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob26/89; 5Ob1092/91; 5Ob1037/93; 5Ob202/00t; 5Ob151/02w; 5Ob233/06k; 5Ob160/09d; 5Ob152/11f; 5Ob73/12i; 5Ob57/21z; 5Ob145/22t; 5Ob16/25a NormMRG §8 Rechtssatz§ 8 Abs 2 Z 1 MRG sieht im Unterschied zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG eine Interessenabwägung nicht vor.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG sieht im Unterschied zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG eine Interessenabwägung nicht vor.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-02 5 Ob 26/89 Veröff: MietSlg XLI/20 = ImmZ 1989,253 = WoBl 1989,91 TE OGH 1991-12-17 5 Ob 1092/91 Beisatz: Es kann sich daher der eine Mieter nicht darauf berufen, dass die Durchführung der an sich notwendigen Arbeiten in der Wohnung des anderen Mieters erfolgen solle, weil sie diesem eher zumutbar seien. (T1) TE OGH 1993-06-29 5 Ob 1037/93 Auch; Beisatz: Selbst in den Fällen des § 8 Abs 2 Z 1 MRG besteht ein Wertungsspielraum. (T2)Auch; Beisatz: Selbst in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG besteht ein Wertungsspielraum. (T2) TE OGH 2000-09-05 5 Ob 202/00t Auch TE OGH 2002-08-27 5 Ob 151/02w TE OGH 2006-11-14 5 Ob 233/06k Auch TE OGH 2009-09-01 5 Ob 160/09d Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T3)Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (Paragraph 8, Absatz 3, MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T3) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 152/11f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 73/12i Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anders als bei Maßnahmen, die § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu unterstellen sind, findet nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG eine „weitergehende“ (gemeint: über die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Schonungsprinzips hinausgehende Interessenabwägung nicht statt. (T4)Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anders als bei Maßnahmen, die Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zu unterstellen sind, findet nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG eine „weitergehende“ (gemeint: über die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des Schonungsprinzips hinausgehende Interessenabwägung nicht statt. (T4) TE OGH 2021-07-27 5 Ob 57/21z TE OGH 2022-11-02 5 Ob 145/22t TE OGH 2025-04-02 5 Ob 16/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069319