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{'item': '1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065326 Entscheidungsdatum25.10.2017 Geschäftszahl1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y NormKSchG §1 Abs1 Z1 UGB §344 RechtssatzGeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-05 1 Ob 519/89 Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1989/100 S 276 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t Auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 135/05d Auch TE OGH 2006-08-30 7 Ob 49/06s Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen eines Landwirtes. (T1) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T2)Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt Paragraph 344, UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T2) Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH

  1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T3)Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH
  2. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T3) Bem: Hier: Unternehmer iSd § 1 UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB. (T4)Bem: Hier: Unternehmer iSd Paragraph eins, UGB; unternehmensbezogenes Geschäft iSd Paragraph 343, UGB. (T4) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 78/10i Veröff: SZ 2010/101 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 238/10h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) TE OGH 2012-06-22 6 Ob 93/12p Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Beabsichtigte Verwendung des Objekts als Wohnung und als Raum für Beratungen rechtfertigt Zuordnung der Kreditgewährung für den Erwerb der Wohnung zum unternehmerischen Bereich. (T6) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 68/13w Auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2014-08-25 8 Ob 72/14t Beis wie T2 TE OGH 2014-11-25 8 Ob 117/14k TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w Beis wie T2 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d Beis wie T2; Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T7) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065326

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