RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065326 Entscheidungsdatum25.10.2017 Geschäftszahl1Ob519/89; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob49/06s; 5Ob113/09t; 4Ob78/10i; 6Ob238/10h; 6Ob93/12p; 7Ob68/13w; 8Ob72/14t; 8Ob117/14k; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y NormKSchG §1 Abs1 Z1 UGB §344 RechtssatzGeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. EntscheidungstexteTE OGH 1989-04-05 1 Ob 519/89 Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1989/100 S 276 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t Auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 135/05d Auch TE OGH 2006-08-30 7 Ob 49/06s Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen eines Landwirtes. (T1) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T2)Vgl; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt Paragraph 344, UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T2) Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.