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OGH Rechtssatz RS0036015 (10ObS108/89)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036015 Entscheidungsdatum09.05.1989 Geschäftszahl10ObS108/89; 9ObA87/97b; 9ObA120/98g; 1Ob28/18a; 1Ob32/18i; 1Ob36/18b; 7Ob52/18z NormASGG §40 Abs1 Z2; ZPO §31 Abs2 RechtssatzFunktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind in analoger Anwendung des § 31 Abs 2 ZPO auch berechtigt, einen anderen vertretungsberechtigten Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung zu substituieren.Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind in analoger Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2, ZPO auch berechtigt, einen anderen vertretungsberechtigten Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer Berufsvereinigung zu substituieren.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-09 10 ObS 108/89 Veröff: SSV-NF 3/56 TE OGH 1997-08-27 9 ObA 87/97b Auch; Beisatz: Hier: Substitution an einen Rechtsanwalt. (T1) TE OGH 1998-04-29 9 ObA 120/98g Vgl auch; Beisatz: Ob ein Nichtanwalt zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen. Mangels einer Spezialbestimmung des ASGG zur Möglichkeit der Substitution einer Prozeßvollmacht hat dieser Grundsatz auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen Geltung. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ob ein Nichtanwalt zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach Paragraph 1010, ABGB zu beurteilen. Mangels einer Spezialbestimmung des ASGG zur Möglichkeit der Substitution einer Prozeßvollmacht hat dieser Grundsatz auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen Geltung. (T2) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 28/18a Vgl; Beisatz: Die Frage, ob ein bevollmächtigter Vertreter, der kein Rechtsanwalt ist, zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen. (T3)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob ein bevollmächtigter Vertreter, der kein Rechtsanwalt ist, zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach Paragraph 1010, ABGB zu beurteilen. (T3) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 32/18i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 36/18b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 52/18z Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036015

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.