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OGH Rechtssatz RS0041270 (10ObS118/88 (10ObS119/88) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041270 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS118/88 (10ObS119/88); 10ObS194/89; 10ObS314/92; 10ObS2213/96f; 10ObS109/11v; 10ObS68/24h NormASVG §296 Abs3 ZPO §411 Cc RechtssatzBei der Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 296 Abs 3 ASVG besteht keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen.Bei der Neufeststellung der Ausgleichszulage nach Paragraph 296, Absatz 3, ASVG besteht keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-05-09 10 ObS 118/88 Veröff: SZ 62/85 TE OGH 1990-01-28 10 ObS 194/89 Auch; Veröff: SSV - NF 4/6 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 314/92 Auch; Beisatz: Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 153 Abs 3 GSVG. (T1) Veröff: EvBl 1993/181 S 741Auch; Beisatz: Neufeststellung der Ausgleichszulage nach Paragraph 153, Absatz 3, GSVG. (T1) Veröff: EvBl 1993/181 S 741 TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2213/96f Beisatz: Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherungsträger bei der erstmaligen Feststellung der Ausgleichszulage unter der Annahme seiner Kenntnis vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes des Pensionsberechtigten ein Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs 5 ASVG anrechnete oder nicht. Bei der Neufeststellung der Ausgleichszulage ist aber jedenfalls die nachträgliche Veräußerung des Betriebes nach § 292 Abs 8 ASVG zu berücksichtigen. (T2)Beisatz: Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Versicherungsträger bei der erstmaligen Feststellung der Ausgleichszulage unter der Annahme seiner Kenntnis vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes des Pensionsberechtigten ein Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 5, ASVG anrechnete oder nicht. Bei der Neufeststellung der Ausgleichszulage ist aber jedenfalls die nachträgliche Veräußerung des Betriebes nach Paragraph 292, Absatz 8, ASVG zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 2011-11-08 10 ObS 109/11v Auch TE OGH 2024-08-13 10 ObS 68/24h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041270

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