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10ObS118/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1989 Geschäftszahl10ObS118/89; 10ObS45/99m; 10ObS315/00x; 10ObS344/02i; 10ObS117/03h NormALVG §23 Abs2; ASGG §89 Abs2; RechtssatzDie gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten; dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs 2 ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach.Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten; dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach. EntscheidungstexteTE OGH 1989/05/09 10 ObS 118/89 Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV - NF 3/58 TE OGH 1999/03/30 10 ObS 45/99m nur: Dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung und so weiter) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach. (T1) Beisatz: Hier: Gewährung einer Witwenpension. (T2) TE OGH 2001/05/22 10 ObS 315/00x Vgl auch; nur: Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten. (T3) Beisatz: Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T4) Vgl auch; nur: Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten. (T3) Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T4) TE OGH 2002/12/10 10 ObS 344/02i Auch; nur T3; nur: Die vorläufige Zahlung ist in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs 2 ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung. (T5) Auch; nur T3; nur: Die vorläufige Zahlung ist in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung. (T5) TE OGH 2003/04/08 10 ObS 117/03h Vgl auch; Beisatz: Da die nach § 89 Abs 2 ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. (T6) Vgl auch; Beisatz: Da die nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufzutragende vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln ist wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung (SSV-NF 3/58; 4/26 ua), ist im Urteil der Leistungsbeginn und im Fall der Befristung der Leistung das Leistungsende der vorläufigen Zahlung auszusprechen. (T6) RechtssatznummerRS0050735

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