RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1989 Geschäftszahl10ObS118/89; 10ObS45/99m; 10ObS260/00h; 10ObS315/00x; 10ObS142/01g; 10ObS204/01z; 10ObS277/02m; 10ObS280/02b NormASGG §89 Abs2; RechtssatzDie Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen Zahlung ausgeglichen wird. Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung.Die Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen Zahlung ausgeglichen wird. Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf Paragraph 273, ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung. EntscheidungstexteTE OGH 1989/05/09 10 ObS 118/89 Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV-NF 3/58 TE OGH 1999/03/30 10 ObS 45/99m Auch; nur: Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung. (T1) Beisatz: Gewährung einer Witwenpension. (T2) Auch; nur: Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf Paragraph 273, ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung. (T1) Beisatz: Gewährung einer Witwenpension. (T2) TE OGH 2000/10/03 10 ObS 260/00h Vgl auch; Beisatz: Für weitere bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdende vorläufige Zahlungen gilt im Hinblick auf § 104 Abs 2 ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind. (T3) Vgl auch; Beisatz: Für weitere bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdende vorläufige Zahlungen gilt im Hinblick auf Paragraph 104, Absatz 2, ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind. (T3) TE OGH 2001/05/22 10 ObS 315/00x Vgl auch; nur: Die Regelung, dass die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung. (T4) Beisatz: Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T5) Vgl auch; nur: Die Regelung, dass die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung. (T4) Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T5) TE OGH 2001/05/22 10 ObS 142/01g Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2001/07/30 10 ObS 204/01z Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002/11/12 10 ObS 277/02m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002/11/26 10 ObS 280/02b Vgl auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0085725
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.